Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 179)
- Language
- German
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n*. iv. Nach R. Elieser b. Samuel aus Metz (ß). Rückseite der Urkunde. Fig. V. Nach R. Isaak b. Ascher Halewi (y). * Rückseite der Urkunde. *nonni 7 •|Z|e|j|up nonni 7 e}Z)8|J0A uaaai 0|!0Z10|Z191 .Äc!c ÄL, QOkSk *ULL! ÄL d d d *• isid iXLic! scluq PsI £ *4 ״CD l^ldd.ÄcIcÄi. QAcd.RUc! Sk R«ud0.Äi. Bevor die Zeugen unterzeichnen, müssen sie die Urkunde genau prüfen, ob sie regelrecht angefertigt wurde. Besonders sollen sie darauf achten, in welchem Zustande das Material selbst sich befindet, ob es eine Fälschung zulässt oder ob eine solche, ohne dass man es sofort merkt, ausgeschlossen ist. In erster Linie ist zu beachten, ob das Pergament, auf dem die Urkunde geschrieben wurde, neu ist oder ob darauf schon einmal geschrieben war, denn unter Umständen ist die Urkunde ungültig, wenn ein Teil derselben auf eine ausradierte Stelle geschrieben ist. Befindet sich die ganze Urkunde mit den Zeugenunterschriften auf radiertem Pergament, so ist Fälschung nicht zu befürchten, denn wenn auch die Urkunde selbst noch einmal ausgelöscht und ein falscher Text an deren Stelle aufgezeichnet worden wäre, so wäre es erkennbar, weil die Stelle der Unterschriften nur einmal ausradiert wurde und daher derjenigen nicht gleicht, welche schon zweimal radiert wurde. Wenn die Zeugen auf eine ausgelöschte Stelle unterzeichnen sollten, die obere Urkunde sich aber auf glattem Papier befindet, so ist auch nicht zu befürchten, dass nachträglich die Urkunde ausgelöscht und ein neuer Text an deren Stelle verzeichnet wird, denn, sobald die Zeugen die Ungleichheit des Pergaments merken, so vermerken sie es mit den Worten: ebenfalls ungültig, Gittin VIII, 10 (81 b), Tos. Gittin VIH (VI), 0 (33^ II). Andere von den Vorschriften für die einfachen Urkunden abweichende Bestimmungen gelten bezüglich der Zeugen, die verwandt oder in religiösmoralischer Beziehung zum Zeugnisablegen unfähig sind, siehe hierzu Gittin 81 b, 82 a, jer. Gittin VIII, 10 und השטת הראב״ד zu Alias! in Gittin a. a. O.