Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 176)
- Language
- German
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84 menhängend lesen können solle, ohne eine Trennung zwischen* beiden zu bemerken1). Bei kurzen Urkunden, die nicht einmal den Raum einer Zeile ausfüllen2), müssen auch die Zeugenunterschriften in derselben Zeile stehen. Stehen aber die Zeugenunterschriften in einer solchen kleinen Urkunde in der zweiten Zeile und man kann annehmen, dass oberhalb der Unterschriften eine reguläre grosse Urkunde sich befand, bei der zwischen dem Urkundentext und der Unterschrift ein leerer Raum von zwei Zeilen blieb, diese obere Urkunde sodann abgeschnitten und vor den Zeugenunterschriften nachträglich eine kurze Urkunde eingeschoben wurde, dann hat die kurze Urkunde keine Gültigkeit. Wurde aber eine kurze Urkunde mit den zwei Zeugenunterschriften in der einen Zeile vollendet, unter der Urkunde jedoch stehen noch zwei Zeugen,, so kann der Beweis für die Gültigkeit dieser Urkunde nur von den ersten zwei Zeugen gebracht werden und die unten stehenden Zeugen werden nicht berücksichtigt3). b) Ueber den Ort der Zeugenunterschriften in der gefalteten Urkunde sind die Meinungen verschieden. «) Nach R. Huna4) erfolgen dieselben zwischen den Falten der Urkunde (בין קשר לקשר) und zwar, wie es R. Chisda näher bestimmt, auf der Aussenseite der Urkunde. Nach der auf S. 52 erwähnten Erklärung des R. Gerschom5) unterzeichnen in einer gefalteten Urkunde die Zeugen gegenüber der leer gebliebenen Zeile. Der erste Zeuge kommt daher in die zweite Zeile, der zweite Zeuge in die vierte Zeile u. s. w. (s. S. 86 Fig. I.) Nach den Tossaphisten, nach denen keine leere Zeile in der Urkunde blieb, schreiben die Zeugen ihre Namen mit ganz kleiner Schrift zwischen die einzelnen Zeilen (s. S. 86 Fig. EL)6). ף Tos. Gittin IX (VII), 11 (334, 10), Tos. B. b. XI, 10 (414, 6), jer. Gittin IX, 7 (50 c 16) B. b. 163 a, Maimonides, Malwe Welowe XXV11, 4, Choschen Mischpat § 45, 6—9• 2) Solche kurze Urkunden s. beim Scheidebrief und Schuldschein. 3) B. b. 163 b, Maimonides, a. a. 0.,5, Choschen Mischpat § 45,18—19. 4) B. b. 160 b. 5) Ihm folgt auch R. Samuel b. Me’ir, ebenso Alfasi und R. Ascher z- St. Auffallend ist die Bemerkung des R. Ascher: והלכתא כרב הזנא. *) Tossaphoth zu B. b. 160 a s. v. פשוט, so auch שיטה מקזבצת z. St. und. imnn פסקי zu Kid. § 103.