Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 175)
- Language
- German
- Belongs to
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83 Die Unterschriften der Zeugen sollen örtlich und zeitlich unmittelbar auf den Schluss der Urkunde folgen. Die Einheit des Aktes und das Datum, welches sich in der Kegel auch anf die Unterschriften bezieht, verlangen es, dass die Unterschrift sofort erfolge1), örtlich sollen die Unterschriften unmittelbar nach dem Schluss des Urkundentextes folgen, so dass nichts dawischen geschoben werden könne. Wir haben hier jedoch zwischen den einfachen Urkunden und den gefalteten zu unterscheiden. a) Die Unterschriften sollen in den einfachen Urkunden in derselben Richtung stehen, wie der Urkundentext, daher sollen die Zeugen nicht am Rande unterfertigen, sie sollen aber auch nicht in der Mitte der Zeile beginnen2). Ist der Urkundentext in der Mitte der letzten Zeile beendigt, so ist der verbleibende leere Raum mit Tintenstrichen auszufüllen3). Zwischen Text und Unterschriften darf höchstens ein Raum von zwei Zeilen gelassen werden; diese zwei Zeilen werden aber nach der Grösse der Schrift der Zeugen berechnet, die gewöhnlich im Schreiben nicht so bewandert sind wie der Schreiber, und infolge dessen sind diese zwei Zeilen etwas breiter als zwei Zeilen des Textes♦ Dieses unbestimmte Mass erleidet eine Einschränkung, indem der Raum von zwei Zeilen näher bestimmt wird. Nach einigen darf dieser leere Raum die Grösse von solchen zwei Zeilen haben, in denen die Worte לך und לך in einer derartigen Entfernung untereinander stehen können, dass das ך der oberen Zeile das ל der unteren nicht berührt. Nach anderen wird der Raum nach der Schreibart des ל in der oberen und ך in der unteren Zeile berechnet und somit kann zwischen den Zeilen nur ein viel kleinerer Raum bleiben. R. Simon b. Elasar erlaubt jedoch nur einen Raum von einer Zeile zwischen dem Text und der Unterschrift, Rabbi gestattet gar keinen leeren Raum, sondern verlangt, dass man die Namen der Zeugen mit dem Texte der Urkunde zusamx) Erfolgte aber die Unterschrift der Zeugen nicht zur Zeit der Anfertigung der Urkunde, so müssen die Zeugen dies besonders vermerken; die Formel hierzu s. beim Schuldschein. *) Gittin IX, 7 (87 b) und 88 a, vgl. Maimonides, Geruschin IV, 22f.t Eben Haeser § 130, 4 und Choschen Mischpat § 45, I. s) B. b. 163 a und Tossaphoth zu B. b. 160 a s. v. יםקושר Choschen Mischpat § 45, 11.