Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 174)
- Language
- German
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82 Gültigkeit, wenn die Zeugen ihre Beinamen schrieben oder wenn die Unterschrift durch Angabe der Vorfahren erfolgte 1). Die Zeugen müssen am Schlüsse der Urkunde, jedoch noch vor der Schlussformel, bestätigen, dass A dem B das in dieser Urkunde erwähnte Recht übertragen habe und zwar auf eine Art, wie man Gegenstände nach Gesetz und Recht erwerben kann. Diese Uebertragung, gleich der Uebertragung eines Kaufobjekts, kann nicht durch Früchte, sondern nur durch Geräte und zwar nicht durch Geräte desjenigen, der in den Besitz des in der Urkunde verzeichneten Rechtes kommen will, sondern durch die Geräte dessen, der jenes Recht durch diesen Akt überträgt, vollzogen werden. Daher wurde auch in der Urkunde vor der Schlussformel verzeichnet: ״ במגא דכשר למקניא ביה[N. hat von N. alles, was oben geschrieben und erklärt ist, erworben] durch [die Uebergabe] eines Gerätes, welches geeignet ist zur Erwerbung“. Diese Formel wurde ursprünglich nur in die Kaufbriefe geschrieben, dann aber auf alle von Zeugen Unterzeichnete Urkünden, so Schuldscheine, Kethuba u. s. w., übertragen 2). l) Gittin IX, 8 (87 b), B. b. 161 a, vgl. Gittin 88 a und השגות הראב״ד zu Alfasi zur Mischna in Gittin. In dieser Mischna wird ferner berichtet, dass diejenigen in Jerusalem, welche reine Gesinnung haben, ebenso zu tun pflegten. Dieser Satz bezieht sich nach der LA der Ausgaben auf die Schreibart איש פלוני בן איש פלוני, die eine kurze Sprache in die Urkunden zu schreiben beibehielten, siehe Raschi z. St. Dagegen lesen L. N. J-, ferner R. Chananel und R. Tarn in Tossaphoth zu Gittin 88 a s. v. ולך und 34 b s. v. בתב חניכתו: והוא וחניכתה בשר וכך היו נקיי הדעת שבירושלים עושין, vgl. noch R. Nissim z. St. — In Ket. 24 b steht als Zeugenunterschrift אני פלוני בהן התמתי עד. *) B. m. 47 a und b. Die vollständige Formel lautet in ספר השטרות S. 22 und oft: וקנינא מפלוני זה בר, פלוני לפלוני זה בכל מאי דכתיב ומפרש לעילא במנא דבשי למקניא ביה. In der Kethuba der Beni Israel, ed. Gaster, in MGWJ LIV, Seite 585 lautet die Formel: זקנינן אנן סהדי דחתימי לתתא מכבוד רבי פלוני על כל מאי דכתיב ומפורש לעיל בטנא דכשר למקני בה und in einer jemenischen Kethuba, ed. Gaster a. a. O. S, 582: וקגינא מן פלוני חתנא דנן לפלונית כלתא דא על בל מאי דכתיב ומפרש לעיל קנין שלם המור גמור מעכשיו בכל* * הבשר לקנות בן, so auch Maim. Mechira V, 8. Wenn diese Formel in der Urkunde fehlt, so ist dies ohne Wirkung auf die Gültigkeit der Urkunde, denn es wird angenommen, dass die Zeugen nicht Unterzeichneten, bis die Uebertragung des Rechtes nicht nach dem Gesetz geschehen war, siehe משפטי הכתובה von R. Elieser b. Joel Halewi, a. a. 0. S. 21.