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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 173

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 173)
Language
German
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81 Schriftzug des Unterzeichneten allgemein bekannt war, sodass jedermann wusste, wer diese Urkunde unterfertigt hat, obwohl die Namensangabe fehlte; die Eechtswirkung dieser Unter- Schriften glich also der der oben erwähnten Handzeichen. Da oft auf Grund einer solchen Unterschrift die Zeugen nicht zu ermitteln waren, — denn wenn der Zeuge auch in der Urkunde seinen Namen angab, so war dies doch zu allgemein, da viele Leute denselben Namen führten, — so konnte durch die Zeugen auch kein Beweis für die Echtheit der Urkunde geliefert werden. Diesem Uebelstande half Eabbi Gamliel der Aeltere abr indem er verordnete, dass die Zeugen ihren Namen genau angeben, und zwar den eigenen Namen und den ihres Vaters nennen sollten 1). Auch in den Papyri von Assuan erfolgte die Unter- Schrift eines Zeugen mit Angabe seines Namens und desjenigen seines Vaters. Es ist hier noch zu bemerken, dass in den Papyri die Zeugen in aramäischer Sprache unterfertigten, wie z. B. der erste Zeuge in Papyrus A שהד מהסה בר ישעיה, wofür wir nur in der samaritanischen Literatur einen Beleg finden 2). Man ist nämlich nach den Zeugenunterschriften in den Papyri, welche gemäss der Verordnung des E. Gamliel vorgenommen wurden, zu der Annahme berechtigt, dass E. Gamliel einen alten Brauch, der im Volke schon viel früher üblich war, zur Ver- Ordnung erhob, damit man die frühere Schreibart, welche neben dieser noch kursierte, unterlasse. Aber auch später, nach der Verordnung des E. Gamliel, war das Zeugnis gültig, wenn die Zeugen ihre Namen nicht vollkommen nach der Eegel angegeben hatten. Man schrieb z. B. איש פלוני עד, ferner בן איש פלוני עד; auch das Wort ״Zeuge14 konnte wegbleiben, dann musste aber auch des Vaters Name angegeben sein, daher ist איש פלוני בן איש פלוני eine gültige Zeugenunterschrift. Ebenso erhält die Urkunde ihre *) Gittin IV, 3 (34 b) und Tos. Gittin a. a. O., wo R. Simon b. Gamliel steht, der von der Verordnung des R. Gamliel berichtet, s. Bloch שערי תורת התקנות II, 1, S. 145. 2) Siehe die samaritanischen Kethuboth, ed. M. Gaster in MGWJ L1V, S. 291 und 441 : ״ סעד [במה בו סופיר העבד] יעקב בן אברהםZeuge für das, was hier eingetragen ist: der Knecht Jakob ben Abraham“. In den assyr.- babyl. Urkunden schrieben die Zeugen: ״Vor N., dem Sohne des It% oder nur kurz: ״Vor N.M Jahrbuch J. L. O. IX. 6

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