Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 172)
- Language
- German
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80 Muster auf die Urkunde gelegt und diesen leeren Raum füllen die Zeugen mit Tinte aus1). Es gibt ausserdem noch zwei Arten der Unterzeichnung und zwar die eigentliche Unterschrift und das Handzeichen♦ Handzeichen ist alles, was nicht Namensunterschrift ist, was aber diese vertreten soll; daher gehört zu diesem ebenso wie bei der Namensunterschrift der Wille zu unterschreiben. Das einmal gewählte Handzeichen ist dann immer beizubehalten. Als gültige Unterschrift wurde es nur von bedeutenden Männern angenommen, deren Zeichen man, sich merkte, sodass man genau wusste, wessen Unterschrift dieses Zeichen ersetzen soll. So zeichnete Rab an Stelle der Unter- Schrift einen Fisch, Rabbi Chanina einen Palmzweig, Rabbah b. R. Huna den Mastbaum eines Schiffes, R. Chisda schrieb nur den Buchstaben ס aus seinem Namen, ebenso R. Hosea den Buchstaben 2 ע) und R. Abahu den Buchstaben 3 א). In frühester Zeit erfolgte die Unterschrift der Zeugen ohne Namensangabe, indem sie einfach vermerkten: אני עד וחתמתי עד ״Ich bin Zeuge und unterschreibe als Zeuge“ oder אני פלוני חתמתי עד, wo aber ebenfalls das Wort פלוני nicht wie gewöhnlich durch den betreffenden Namen ersetzt, sondern פלוני unverändert hingeschrieben wurde 4). Es ist aber die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass an Stelle des Wortes פלוני auch hier der Name des Mannes, indes dieser allein, ohne Hinzufügung eines anderen Merkmales geschrieben wurde5). Solche Unterschriften erhielten jedoch nur dann Gültigkeit, wenn der 1l R.Chananel inTossaphoth zu Gittin 9b s. v. מקרעין nach jer. Sabbath XII, 4 (!3 d 22) und jer. Gittin II, 3 (44 b 27); ferner R. Jesaja da Trani in seinen Tossaphoth zu Gittin 19 a und Remain EbenHaeser 130,16, vgl. auch die Erklärung der Halachoth Gedoloth, ed. Hildesheimer S. 325, welche auch Raschi zu Gittin 9 b acceptiert. *) B.b. 161 b, Gittin 36 a und 87 b: רב צייר כמרא ר, חגי גא צייר החלוא-דב חסדא צייר סמ״ך רב ד״ושעיד. עי״ן רבד. בד רב הונא מסתא. 3) Jer. Gittin IX, 9 (50 d 11): ר, אבהו כתב אל״ף רב חסדא כתב סמ״ך שמואל כתב חרזתא s. die abweichende Mitteilung des Babli, wonach ein Palmenzweig das Zeichen des Samuel ist. 4) Tos. Gittin IX (VII), 13 (334, 17), Gittin 36 a, so nach Raschi z. St. and מגחת בסדים zur Tossephtha a. a. O. 5) So erklärt es R. Salomo b. Aderet zu Gittin a. a. O. und Tur und Beth Josef Eben Haeser § 130.