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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 171

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 171)
Language
German
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79 Urkunde und zwar durch bestimmte Personen, die Zeugen genannt werden. Die Zeugen beweisen aber nicht nur alle Vorgänge der Errichtung, sondern auch den Urkundeninhalt und die Echtheit der Urkunde; sie bestätigen auch die Richtigkeit der Textänderungen und Einschaltungen. Die Urkundzeugen sind daher hei der Urkundenerrichtung oder wenigstens einem Teile hiervon anwesend, in der Absicht, den zu beurkundenden Vorgang zu über״ wachen, um für die Richtigkeit desselben eintreten zu können* Die Unterfertignng der Zeugen bezeichnet R. Meir1) als den Beginn der Rechtswirkung, das ist jener Zeitpunkt, in welchem die Urkunde eine Rechtswirkung bereits äussern kann, weil mit der Unterschrift die Urkunde fertig ist; nach dieser Ansicht fallen Vollendung der Urkunde und Beginn der Rechtswirkung zusammen.■ Die Unterschrift soll eigenhändiger Schriftzug sein, daher genügt nur eine solche Schrift, die den Charakter des Handzuges wiedergibt. Können die Zeugen ihren Namen nicht unterfertigen, so lässt man von ihnen bei den Scheidebriefen, oder nach einer anderen üeberlieferung auch in den übrigen Urkunden 2), eine Vorlage ausfüllen. Dieses geschieht auf folgende Weise; Man nimmt ein leeres Blatt und zeichnet darauf die Namen der Zeugen, nachher wird das Geschriebene ausgeschnitten, das!) ״ יעדי חתימה כרתיDie Zeugen der Unterschrift sind entscheidend“ Ket. 94 a, Gittin 21 b, 23 a, 26 a und b, Kid. 48 a und B. b. 170 a. Nach R. Elasar sind die Zeugen der Uebergabe der Urkunde entscheidend für den Anfang der Rechtswirkung, a. a. St. und Gittin 9 b, Parallelstellen s. daselbst R. Alfasi zu Gittin IX § 563 und Maim. Geruschin I, 15 erklären, dass nach R. Elasar auch schon die Zeugen der Unterschrift allein entscheidend sind» aber die Zeugen der Uebergabe eben dieselbe Rechtswirkung ausüben, im Gegensatz zu R. Meir, nach dem nämlich die Zeugen der Uebergabe überhaupt nicht gültig sind, vgl. מגיד משנה und להם משנה zu Maim. a. a. O. — Fehlen in einer Urkunde Zeugen und nur die Uebergabe erfolgte vor Zeugen, so sind verschiedene Ansichten, ob nach R. Elasar mit dieser Urkünde auch hypothekarisch verpfändete Güter zu erheben sind, s. Bloch שערי תורת התקנות II, 1 S. 156, vgl. auch Frankel, Der gerichtliche Beweis S. 379 f. — Zur Wirkung der Zeugen im römischen Rechte vgl. A. Bechmann, Geschichte des Kaufs im römischen Recht, Erlangen 1876 S. 78 und 90. 2) Gittin 9 b und 19 b. Naim. Geruschin 1, 23, Malwe Welowe XXIV, 6 entscheidet nach der ersten Ansicht und daher ist eine solche Unterschrift in den übrigen Urkunden verboten, so auch R. Alfasi zu Gittin a. a. O.

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