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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 170

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 170)
Language
German
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78 oder die Bedingung zu erfüllen, so ist die Bechtswirkung von ihr allein abhängig und bei der Aufstellung der Bedingung das Gesetz nicht übertreten worden, wie beim vorhergehenden Fall, daher ist die Bedingung gültig und die Wirkung von ihr abhängig 1). In die Urkunden dürfen nur solche Bedingungen geschrieben werden, welche auch mündlich Gültigkeit haben; daher sind bei Scheidebriefen Bedingungen ausgeschlossen wie z. B.: ״Es sei dies dein Scheidebrief und hiermit ist dir gestattet, jeden zu heiraten mit Ausnahme des N. und des N.“ * 2). Ferner darf in die Urkunde eine Bedingung erst nach dem wesentlichen Teile geschrieben werden und bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift ist die Urkunde ungültig 3). Zeugenunterschriften. Die Unterschrift gilt als Vollziehung der Urkunde und heisst in diesem Sinne auch Fertigung. Der ursprüngliche Zweck der Unterschrift ist die Bekundung, dass der Aussteller auch wirklich die Abfassung der Urkunde veranlasst hat; diese Feststellung erfolgt durch die Fixierung aller Vorgänge bei der Errichtung der ר Gittin 84 b, vgl. Bloch a. a. O. S. 24 und A. Billauer, Grundzüge des babylonisch-talmudischen Eherechts, Berlin 1910, S. 37. ף Tos. Gittin Vll (V), 8 (331, 28), jer. Gittin III, 1 (44 d 19) und Gittin 84 b. Nach Rabbi darf in dem Scheidebrief auch eine mit על מגת beginnende Bedingung nicht verzeichnet werden, vgl. noch מגיד משנה zu Maim. Geruschin VIII, 4. Nach R. Simon b. Lakisch darf überhaupt keine Bedingung in dem Scheidebrief stehen: ריש לקיש אמר כל התנאין פוסלין בגט דברי הכל, jer. Gittin III, 1 (44 d 38). 3) Gittin 84 b und 85 a, s. die Meinungsverschiedenheit des R. Sera undRaba, vgl. Maim. a. a. O. Eben Haeser § 147, 2 und die Commentatoren hierzu. Welche Teile zum wesentlichen Inhalt der Urkunde gehören, siehe Gittin III, 2 (26 a). — In der nachtalmudischen Zeit wurde für die eventuelle Bedingung eine besondere Urkunde angefertigt, welche zum Scheidebrief תנאי גט oder תנאי הנעשה על הגט בשעת גירישק — so im ספר השטרות S. 130 — und ferner תנאי ממק, תנאי כתובה, תנאי עבד genannt wird. Formulare s. im ספר השטרות S. 124 ff. und ספד העיטור ed. Lemberg S. 14 a. — ״Nach römischem Vertrags- System mussten die Nebenverabredungen dem Hauptvertrag selbst eingefügt sein, um an der Klagbarkeit desselben Teil zu nehmen; im heutigen Recht können sie auch nachträglich abgeschlossen werden״. A. Bechmann» System des Kaufs nach gemeinem Recht, 1 Abt., Erlangen 1884, S. 377.

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