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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 166

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 166)
Language
German
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74 Befindet sich in einer Urkunde ausser den in der Formel vermerkten Worten noch etwas über der Zeile geschrieben, so wird es als nicht in der Urkunde vorhanden angesehen. Gehören jedoch diese über der Zeile geschriebenen Worte zum wesentlichen Teile der Urkunde, so die Namen der Kontrahenten und die Schuldsumme in dem Schuldschein, ohne dass sie in der Schlussformel vermerkt sind, so ist die Urkunde ungültig. Ebenso ist die Urkunde ungültig, wenn darin ausser den in der Berichtigungsformel vermerkten Worten noch andere, auch wenn sie zum nicht wesentlichen Teile gehören, ausgelöscht sind. Die Bestätigung muss noch in der vorletzten Zeile stehen, weil sie in der letzten Zeile unbeachtet bliebe. Ferner darf in der letzten Zeile bei der Formel שריר וקיים nicht corrigiert werden, sonst wäre, selbst wenn die Correctur nachher bestätigt wäre, die Urkunde doch ungültig, weil sie ja durch Hinzufügung nach der Schlussformel gefälscht werden könnte1). Um Fälschungen vorzubeugen, wurde auch verordnet, dass die Zahlen von drei bis zehn (עשר — תלת) nicht am Ende einer Zeile geschrieben werden sollen, weil sie dort mit Leichtigkeit in Zehner verwandelt werden können, indem man ein ים oder ין hinzufügt. Diese Vorsichtsmassregel gilt jedoch nur bei Zahl- Wörtern, welche mit femininen Substantiven verbunden sind, denn bei den mit masculinen Substantiven verbundenen Zahl- Wörtern עשרא — תלתא ist eine Aenderung in Zehner ausgeschlossen oder wenigstens leicht zu erkennen. Ist aber das Schreiben aus dem Jahre 1082, ed. Schechter, in JQR XIII, S. 121 lautet die Formel: תלי ביני שיטי הכהן טאבי מעל2 . . . ועשרין והמשא זוזי דכספא: וקיימין כולד, ק ודק קממיהון ותלי נמי א מן בתובאתא דכתיב על גיהטא י' מן דמגבי . . ירק קיומיהנז, vgl. auch A. Merx, Documents de paleographie hebralque et arabe, Leyden 1894,S. 29 : כתיב על גיהטא טרק: כהזקאתא לאגהא מהתכרה: דיני; לקיימק כלהלן ודין קילמיהק שייר ובריר וקייש, was Merx S. 34 falsch über״ setzt, vgl. hierzu D. Kaufmann, Gesammelte Schriften I, S. 22. Auf S. 19 bei Merx finden wir diesen Vermerk: תלי ביני שיטי והנאי וקיים ודין קיומיה, was ebenfalls von Merx missverstanden wurde; im Faksimile ist über der Zeile 40 das Wort ותנאי ganz deutlich zu erkennen, s. Kaufmann, a. a. O. S. 18. In den Urkunden aus Girone 1288—1352, ed. J. Loeb in RE) X, S. 118 lautet die Formel: והלק דביגי הטי מרחשון דעל הגת* והכל שדיר וקיים, s. auch S. 111 und 121. *) B. b. 160 b, vgl. Tossaphoth zu B. b. 161 a s. v. וכשיעור und zu 162 a s. v. לפי, s. auch Z. Frankel, Der gerichtliche Beweis nach mosaisch״talmudischem Rechte, S. 406.

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