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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 164

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 164)
Language
German
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IRI
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72 ״ שריר דקים[Alles ist] feststehend und gültig* * oder ״ קיים שריר יברור[Alles ist] gültig, feststehend und bewiesen“. Diese Formel darf nur einmal in der Urkunde stehen, sonst war man vor Fälschung nicht gesichert. Eine Ausnahme von allen Urkunden bildet der Scheidebrief, bei dem weder die Wiederholung des Inhaltes, noch die Formel der gefalteten Urkunde geschrieben werden muss. Diese ersetzt das ebenfalls nur in der letzten Zeile stehende ״ בדת משה וישראלNach den Rechten Moses’ und Israels“, welches die ganze Zeile ausfüllen muss1). Vermerk über Textänderungen. Nach der Fertigstellung der Urkunde darf in der Regel der Wortlaut nicht geändert werden. Um eventuelle nachträgliche Aenderungen zu verhindern oder wenigstens leicht erkennbar zu machen, traf man verschiedene Massregeln. So soll die Schrift gleich gross, die Entfernung der einzelnen Worte und Zeilen ebenfalls gleichmässig sein, um jede Einzwängung von Buchstaben oder Worten oder jede Einschiebung einer ganzen Zeile erkennen zu lassen2). Lücken darf die Urkunde an keiner Stelle enthalten, auch nicht zwischen den Zeugenunterschriften und der Legalisierung des Gerichtshofes; wenn aber an dieser Stelle doch lb. s. v. אמר und הסדי חד zur Tossephta B. b. XI, s. v. לעולם, ferner R. Elieser b. Joel Halewi, משפטי כתובה, ed. Sulzbach, im Jahrbuch III, Hebr. Abt. S. 20. Jedoch wurde später diese Formel von den gefalteten Urkunden auf die einfachen übertragen und man schrieb am Schlüsse nach der Wieder ״ holung, welche man auch beibehielt: שריר וקיים; s. הגהות אשירי zu B. b. 160 Später durfte שריד וקיים nicht mehr fehlen und die Urkunde galt ohne diese Formel als mangelhaft und ungültig, s. Choschen Mischpat § 44, 9. In den Urkunden von R. Hai Gaon in הפסגה III, 1 S. 46 —50 ed. Harkavy und in גנזי ירושלים von S. A. Wertheimer III, ist die Formel nur bei der Kethuba vor׳ handen, bei den übrigen Urkunden steht nur die Wiederholung, aber schon in den Formularen des ספר השטרות sind beide Formeln vereinigt und so be׳ gegnen wir ihnen auch in den späteren Urkunden. *) Jadajim IV, 8, vgl. hierzu Tossaphoth B. b. 162 a, s. v. לפי und R. Ascher zu B. b. X § 2. 2) Siehe Menachoth 29 b, Tossaphoth ib. s. v. זיל, zu Gittin 85 b, s. v. ולורכיה und Beth Josef zu Eben Haeser § 125. Damit die Zeilenabstände gleich seien, wurde der Bogen, worauf die Urkunde geschrieben werden sollte, liniiert, s. Tur Eben Haeser § 125.

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