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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 162

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 162)
Language
German
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70 i " יו! י י ■1. ־; |ר י: , '!I 3: י ן 1!. - j. ׳־•י V*׳ hinzuzufügen, mit welcher jede Urkunde abgeschlossen wird, wier dieses heutzutage z. B. mit den Worten ״Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben“ geschieht1). Diesen Vorgang können wir auch bei den Papyri von Assuan beobachten, wo jede Urkunde durchweg mit der Formel: ״N., Sohn des N., schrieb diese Urkünde nach dem Diktat des N., Sohn des N. Die Zeugen sind d.arin ♦ . schliesst und hierauf die Zeugenunterschriften folgen. Sa z. B. Papyrus A:....כתב פלטיה בר אחיו ספרא זנא כפם קודד, שהדיא בגר Im talmudischen Rechte begegnen wir zwei Arten der Formulierung des Schlusses, welche gemäss der äusseren Form der Urkunden verschieden waren. a) Bei den gewöhnlichen einfachen Urkunden wurde am Schlüsse des Textes der Inhalt der Urkunde kurz wiederholt♦ In dieser Wiederholung darf keine neue Bestimmung oder Bedingung oder sonst etwas nicht bereits vorher in der Urkunde Verzeichnetes aufgenommen werden♦ Die ganze Wiederholung soll nur den Raum der letzten Zeile einnehmen, und es ist nicht gestattet, schon früher, in der vorletzten Zeile, damit anzufangen. Von dieser letzten Zeile wurde, wenn darin eine in dem vorausgehenden Text nicht vorhandene Klausel stand, kein Rückschluss auf den oben stehenden Urkundinhalt gezogen, sondern diese am Schlüsse stehende neue Klausel blieb unbeachtet; es galt nämlich die Regel: ״ אין למדין משיטה אחרונהAus der letzten Zeile wird keine Schlussfolgerung für den Urkundinhalt gezogen“. Daher bestand diese Wiederholung gewöhnlich aus dem wesentlichen Teile der Urkunde, so zumeist Wiederholung der Namen, Zeitangabe und der Geld״ summe2). Diese Wiederholung kann jedoch für den Urkundeninhalt oft viel wichtiger sein als der oben stehende Text, denn bei einer Ver- *) Rietsch, Handbuch der Urkundenwissenschaft, Basel 1903 S. 362. 2) Jer. Gittin IX, 7 (50c 26), B. b. 161b, 162a und Gittin Ha, 19b. Vgl. auch Maimonides, Malwe Welowe XXVII, 3, Choschen Mischpat 44,1 und Sifthe Kohen ib. 3. Wenn diese Wiederholung wegblieb, ist die Urkunde noch nicht ungültig, sondern der in der letzten Zeile stehende Text wird nicht beachtet, s. .מגיד משני zu Maimonides a. a. O. und Choschen Mischpat a. a. O. Die Wiederholung wird nach R. Samuel b. Meir zu B. b. 161 h s. v. וצריך mit' וקניגא מן פלוני בר פלוני לפלוני ככל מד, דבתב ומפרש לעל וכל eingeleitet. Mit diesen Worten endigen auch die Urkunden im ספר השטרות von R. )ehuda b. isilai, ed. Halberstam, und alle späteren Urkunden.

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