Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 150)
- Language
- German
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58 mangels geeigneter Stelle zur Deponierung der Urkunde nicht erreicht werden 1). Unrichtiges Datum kann nicht nur bewirken, dass eine Urkunde als datumlos angesehen wird, sondern ist sogar imstande, die ganze Urkunde als unwahr zu entkräften. Als unrichtiges Datum gilt bei einigen Urkunden die Antedatierung, bei anderen die Postdatierung. So ist ein antedatierter Prosbul ungültig 2 3); auch der Scheidebrief mit antedatierter Zeitangabe ist nach einer Meinung ungültig 3), ist er aber postdatiert, so ist nach den einen der ganze Scheidebrief ungültig, nach anderen wird derselbe wie eine undatierte Scheidungsurkunde behandelt 4). Ebenso wird ein Schuldschein durch Postdatierung ungültig5). Der Kaufbrief ist infolge eines unrichtigen Datums, sei es eines antedadierten oder postdadierten, immer ungültig6). Ungenaues Datum ist im Gegensätze zum unrichtigen Datum immer gültig, sogar bei den Scheidebriefen. Wenn daher in einer Urkunde nur das Jahrsiebent oder nur das Jahr oder der Monat oder nur die Woche, aber nicht der Tag angegeben ist, so besitzt diese Urkunde Beweiskraft für das bezeichnete Jahrsiebent und bestimmt die Zeit insoweit, als das (ungenaue) Datum :i■ : ■ ־־ ■ .. ז.3:.; י־ f ' *!?i ־? I ח;. :!:!, ui 1) Jebamoth 31 b und Tossaphoth z. St. 2) Siehe darüber beim Prosbul. 3) Siehe Maimonides, Geruschin 1, 25, vgl. כסף משנה z. St. Nach den meisten Ansichten —־ und so wird auch in Eben Haeser § 127, 9 entschieden — schadet Antedatierung beim Scheidebrief nicht, vgl. Tossaphoth zu Gittin 17 a s. v. ד״ל und השמת הראב״ד zu Maimonides a. a. O. 4) Gittin II, 2 (17 a) die Ansicht der Rabbinen. Jedoch bemerkt R. Isaak b. Abba-Mari in ספר העיטור, ed. Lemberg S. 1 c, dass auch nach den Rabbinen ein Scheidebrief, der am Tage angefertigt und erst am Abend unterzeichnet worden ist, gültig sei, wenn die Zeugen vor ihrer Unterschrift vermerkten: הדין גיטא איבתו כ ביום פלין ולא איספיק למיהתמיה עד השתא, wie bei den Schuldscheinen (s. daselbst). Die gewöhnliche Art der Postdatierung ist entweder» dass die Uebergabe des Scheidebriefes erst längere Zeit nach der Ausstellung desselben stattfindet oder ein früheres Datum hineingeschrieben wurde; in beiden Fällen ist der Scheidebrief ungültig. Vgl. R. Nissim zu Gittin a. a. O., Beth Josef und Rema zu Eben Haeser § 127, 2, siehe aber besonders אבני טלואים zu Eben Haeser von R. Arje Leb Hakohen, § 127, 3. 5) S. beim Schuldschein. 6) B. b. 171 b. Die Begründung s. daselbst. Nach Sifthe Kohen zu Choschen Mischpat 43, 28 gilt dies auch bei Schenkungsurkunden.