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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 149

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 149)
Language
German
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57 wenn sie auch erst zur Zeit, nachdem bereits das Datum in die obengenannten Urkunden eingeführt war, getroffen wurde1). Auch in den Freilassungsbriefen muss das Datum verzeichnet werden und zwar entweder, damit nicht ein Käufer des Knechtes Schaden erleide, indem dessen erster Herr noch nach dem Verkauf ihm einen Freibrief übergeben und derselbe, wenn dieser kein Datum trägt, behaupten könnte, dass er schon vor dem Verkauf freigelassen worden sei 2); oder um festzustellen, von welcher Zeit an er nicht mehr eine Magd heiraten darf und es ihm gestattet ist, eine בת ישראל zur Frau zu nehmen3 4). Es gibt jedoch Urkunden, bei denen das Datum nicht erforderlich ist, so jedes Chirographum*) und auch andere Urkunden, z. B. eine Quittung, wenn die Zeugen sich nicht mehr erinnern, wann das Darlehen erfolgt war5), oder eine Verlobungsurkunde, bei der das Datum nicht nützt und nicht schadet. Der Grund, den R. Simon b. Lakisch für die Angabe des Datums bei den Scheidebriefen anführt, — wegen der Rechte des Mannes an den Früchten der eingebrachten Güter —, ist bei einer Verlobten nicht anwendbar, weil dem Manne die Nutzniessung erst nach der Heirat zusteht; und der von R. Jochanan durch die Zeitangabe beabsichtigte Zweck kann hier, bei der Verlobten, x) Dass das Datum für den Scheidebrief später verordnet wurde, erhellt aus der Begebenheit in jer. Gittin IV, 3 (45 c 70), vgl. auch Maimonides, Geruschin 1, 24; ״Die Rabbinen verordneten, Zeit und Ort in den Scheidebrieten anzugeben, wie bei den anderen Urkunden [schon früher eingeführt war] התקינו חכמים שיכתוב זמן בגט ומקום כתיבתו כשאר השטחת pr. Mit dem Worte בשאר השטרות will Maimonides wohl andeuten, dass man in die anderen Urkunden das Datum schon früher schrieb; so erklärt es auch Elia Galipapa in 69 § יד אליהו. 2) Jebam. 31 b. Diesen Grund siehe in Tossaphoth zu Gittin 17 a s. v. מכני, vgl. auch Tossaphoth daselbst 10 a s. v. *כ. Diesen Grund scheint auch Maimonides anzunehmen in Abodim VI, 5, da er das Datum des Freibriefes nicht mit dem des Scheidebriefes, sondern mit dem der anderen Urkunden vergleicht. 3) Tossaphoth zu Jebamoth 31 b s. v. והא. 4) חידושי הרשב״א zu Gittin 86 a, vgl. Choschen Mischpat § 43, 6 und Sifthe Kohen, sowie R. Elija Wilna z. St. 5) B. b. 171 b, vgl. R. Samuel b. Meir z. St., Maimonides, Mahre Welowe XXIII, 7, Choschen Mischpat § 43, 24 und Meirath Enajim z. St

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