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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 147

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 147)
Language
German
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55 vom Hebräischen ins Griechische oder umgekehrt. Solche lieber- Setzungen sollen entweder bloss das Andenken an das Original erhalten oder das Original ganz ersetzen, was man nur dann erreicht, wenn die Uebersetzung mit einer gerichtlichen Beglaubigung versehen wird. Letztere ist zugleich die Bestätigung, dass die Uebersetzung mit dem Original übereinstimmt1)» Das Datum» Bei jeder Urkunde ist Zeit und Ort ihrer 'Entstehung von grösster Wichtigkeit und die Feststellung dieser beiden Tatsachen gehört daher zu den Hauptbestandteilen des Urkundenformulars 2). Zeit und Ort der Errichtung einer Urkunde bezeichnet man gewohnlich als Datum הזמן; meistens bezeichnet aber das Datum nur die Zeitangabe, welche von beiden den wichtigeren Teil bildet. Schon in frühester Zeit wurde die Anordnung getroffen, in die Kauf-, Darlehens- und Geschenkurkunden, weil mit der Uebergäbe derselben zugleich auch Besitzergreifung oder Entstehung einer Forderung verbunden ist, das Datum zu schreiben, damit ein Gläubiger eventuell sein Recht auf die Güter des Schuldners, die dieser inzwischen an Dritte verkauft oder verschenkt hatte, nicht verliere. Denn der gegenwärtige Inhaber des betreffenden Grundstückes hätte sonst auf die Forderung des Gläubigers entgegnen können, der Verkauf oder die Verschenkung habe vorder Zeit des Darlehens stattgefunden. Später wurde das Datum auch für den Scheidebrief eingeführt, aber nicht aus dem bei dem Schuldscheine genannten Grunde, welcher beim Scheidebrief nicht ausschlaggebend ist. Nach der Meinung des R. Jochanan soll das Einschreiben des Datums verhindern, dass eine strafbare *) Tos. B. b. XI, 8 (413. 29). Eine Uebersetzung wird nach R. David Pardo in seinem Kommentar zur Tossephta השדי דור a. a. O. aus folgendem Grunde an gefertigt. Wenn jemand z. B. ein Darlehen aufnimmt auf einen hebräisch geschriebenen Schuldschein und nachher nach dem Auslande reist, wo der Gerichtshof die hebräische Sprache nicht versteht, so kann der Gläubiger die Originalurkunde übersetzen und vom Gericht bestätigen lassen; diese Uebersetzung wird mit dem Datum des Darlehens versehen. Mit der Uebersetzung kann nun der Gläubiger seinem Schuldner folgen und sie dem dortigen Gericht vorlegen, wo sie dasselbe Ansehen hat, wie die Originalurkunde. 2) Gittin III, 2 (26 a), Sebachim 3 a.

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