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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 146

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 146)
Language
German
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54 st, da der Text der offenen Urkunden auch in die gefalteten geschrieben werden kann, ohne dass eine Aenderung vorgenommen werden muss« Der Zweck der Herstellung einer gefalteten Urbunde mag darin bestanden haben, die Aufmerksamkeit der Beteiligten auf die Wichtigkeit der Handlung hinzuweisen und den Text vor Fälschungen zu bewahren1). Die Urkunde soll so beschaffen sein, dass sie zu Zweifeln keinen Anlass gebe; sie soll daher ganz von einer Hand geschrieben sein. Das Schreiben der Urkunde erfolgt entweder durch den Aussteller selbst oder durch dessen Beauftragten, der auch diejenige Person sein kann, der die Urkunde als Beweis ubergeben wird. So kann die Frau ihren eigenen Scheidebrief anfertigen und der Mann die Quittung, welche er von seiner Frau nach Auszahlung der in der Kethuba verschriebenen Summe erhält2). Die Urkunden sollen aber nur mi# bekannten Schrift- Zeichen geschrieben werden. Die meisten Urkunden wurden in aramäischer Sprache verfertigt und nur selten schrieb man hebräische Formulare. In Judäa scheint man die Urkunden allgemein in hebräischer Sprache abgefasst zu haben3). Es sind aber auch diejenigen Urkunden gültig, welche von nichtjüdischen Gerichtshöfen ausgehen, selbst wenn sie von nichtjüdischen Zeugen unterzeichnet sind; daher sind die im Talmud erwähnten persischen und griechischen Urkunden auch gültig, wenn sie in einer Weise geschrieben sind, dass man sie nicht fälschen und später nichts binzufügen oder den Text etwa ändern konnte, und wenn die Sprache allgemeinverständlich war4). Urkunden können auch von einer Sprache in die andere übersetzt werden, so z. B. *) Vgl. jedoch B. b. 160 b und R. Samuel b. Meir z. St. s. v. ומגרשי, wonach die Vorschrift der Ausstellung eines gefalteten Scheidebriefes bei den Priestern den Zweck hatte, die Ausfertigung zu verlangsamen und dadurch vor irreparablen Folgen übereilter Ehescheidung zu schützen. 2) Gittin II, 5 <22 b), Edujoth II, 3. •) S. Kethuboth IV, 12 (52 b), vgl. auch L. Blau in Magyar-Zsidö Szemle, Budapest 1908 S. 237. Eine Kethuba in hebr. Sprache aus Jerusalem hat A. Berliner ediert in שריד מעיי S. 3 in קבץ על יד IX. 4) Gittin I, 5 (10 b), IX, 8 (87 b), Tos. B. b. XI, 8 (413, 29), Gittin 19 b, הפסגה hrsg. von Triwosch III, 1 S. 48, Responsen der Gaonim, ed. Harkavy, S. 129 No. 255, Maimonides, Hilchoth Malwe Welowe XXVIII, l,Choschen Mischpat § 68, 1 und Sifthe Kohen ib. 2.

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