Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 144)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/3486266-3486283--3647-3490014- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
52 über deren Herstellung schon in der talmudischen Zeit Meinungsverschiedenheiten herrschten1), weil die Ausfertigung fast ausser Gebrauch gekommen war. Zwar wurden noch im vierten Jahrhundert der üblichen Zeitrechnung gefaltete Urkunden geschrieben, wie es Hieronymus in seinem Commentar zu Jer. 82, 6 berichtet; ״Baruchi praecipitur, ut assumat libros, unum signatum, alterum opertum, quae emptionum consvetudo huc usque servatur“, allein diese Fälle waren ganz vereinzelt. Im Altertum war es allgemein üblich, bei jeder Rechtshandlung doppelte Urkunden zu schreiben, so bei den Babyloniem, Assyrern, Römern und Griechen; auch beim Kaufbrief, den Jeremias ausstellte, wurde ein und derselbe Text zweimal auf einen Bogen geschrieben, von denen die obere Ausfertigung den שטר מקושר und die untere Urkunde den שטר פשוט bildete2). Im Talmud ist diese Art der Ausstellung der Urkunden nicht mehr bekannt, sondern es wurde entweder nur eine offene Urkunde oder nur eine gefaltete ausgefertigt. Die gefaltete Urkunde wird häufig auch ״genähte Urkunde* genannt und zwar nach der Erklärung des R. Gerschom 3). Nach ihm fand nämlich die Herstellung eines שטר מקושר folgendermassen statt. In die erste Zeile des Bogens, welcher die Urkunde bilden soll, wird זכרון. עדות שהיתה בפנינו geschrieben und diese dann mit der zweiten Zeile, welche leer bleibt, zusammengefaltet und *) Vgl. z. B. B. b. 160 b die verschiedenen Ansichten über Zeugen- Unterschriften, so die Meinungsverschiedenheit des R. Huna und R. Jirmija b. Abba; ferner die Erzählung in B. b. 160 b und 164 b, wonach Rabbi nicht bewandert sei in solchen Urkunden. 2) Vgl. hierüber meinen Aufsatz: ״Die Urkunden in Jer. 32, 11—14 nach den Ausgrabungen und dem Talmud״ in ZAW XXX, 1910 S. 136—142, und גט מקושר im Tachkemontjahrbuch Jl, S. 53—57, wo die Schreibart solcher Urkunden erklärt ist Zur vergleichenden Literatur über solche Ausfertigungen bei den anderen Völkern auf S. 141 in ZAW a. a. O. ist noch nachzutragen: B. Meissner, Beiträge zum altbabyl. Privatrecht, Leipzig 1893, S. 5 Anm. 2, Erman in Archiv für Payprusforschung, hrsg. von U. Wilcken I, S. 68 f-, L. Mitteis, Römisches Privatrecht I, S. 298 f. s) Zu B. b. 160 a in der Talmudausgabe ed. Wilna und auch am Schlüsse von Rabbinovicz’ Dikduke Sofrim zu B. b. XL Ebenso erklären es R. Nathan b. Jechiel in seinem Aruch s. v. גט, R. Samuel b. Me’ir zu B. b. 160 a, ferner R. Nissim und R. Jesaja da Trani der Aeltere in seinen Tossaphoth zu Gittin 81 b.