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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 143

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 143)
Language
German
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…/3486266-3486283--3646-3490013
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51 Unterschriften besteht eben darin, die in der Urkunde aufgezeichnete Tatsache der Oeffentlichkeit bekannt zu machen. Die zweite Gruppe bilden nach talmudischem Rechte die gerichtlichen Urkunden, welche gewöhnlich mit מעשה בית דין bezeichnet werden1). Nach dem Talmud sind unter מעשה בית דין alle diejenigen Urkunden zu verstehen, in denen das Gericht ein Gut des abwesenden Schuldners als dem Gläubiger verfallen erklärt oder dem Gläubiger das Executionsrecht über die Immobilien des Schuldners erteilt2); nach palästinensischer Ueberlieferung sind es Urkunden über gerichtliche Entscheidungen3). Somit ist nach talmudischem Rechte der Zweck der Urkunde dafür entscheidend, ob sie eine private oder öffentliche ist. Jede vorliegende Privaturkunde kann nachträglich eine öffentliche, eigentlich gerichtliche Urkunde werden, wenn der Gerichtshof dieselbe beglaubigt, sie erhält mit der Bestätigung den Charakter einer gerichtlichen Urkunde4). Formalitäten bei Urkunden. Bei allen Rechtshandlungen, besonders aber bei der Abfassung einer Urkunde, kommt auch die äussere Form in Betracht, welche an sich nicht zum Wesen der Urkunde gehört Sie wäre auch zur Beweiskraft der Urkunde nicht notwendig, sie wurde jedoch vom Gesetze gefordert/ Die Formvorschriften spielten im Altertum eine grosse Rolle und gerade in der Zeit, wo die Rechtsbildung sich erst allmählich entwickelte, achtete man mehr auf die äussere Form der Urkunde. Im mosaisch-talmudischen Rechte wurden die Urkunden nach der Form eingeteilt in ״ שטר פשוטeinfache Urkunde*, hei denen die Schreibart keine Schwierigkeiten bereitete, und die ebenso angefertigt wurden, wie noch heutzutage die Eethuha oder der Scheidebrief, und zweitens ״ שטר מקושרgefaltete Urkunde*, ף B. mez. I, 8 (20 a\ B. b. X, 4 (167 b), Tos. Schebiith VlU, 7 <735 ״), jer. Schebiith X, 1 (39 c 40), Git. 18 a, 27a, B. m. 16 b, 18 b, B. b. 40 a. 2) B. m. 16 b: אמד רב עמרם אף אנן גטי תגינא בל מעשה בית דין הרי זר, יחזיר אלמא לא היישיק לפידעק אמר ליה רבי זירא מתניתן בשטרי הלמאתא ואדרכתא דלאו בני פרעון נינה; vgl. D. Hoffmann, Nesikin S. 48 Arnn. 42. 8) )er. Schebiith a. a. O. בל מעשה בית דין אלו גיזרי דינין, vgl. Tos. Schebiith a. a. O. אין מעשה בית דין צריבין קייזם. 4) Siehe Raschi zu äittin 27 a und B. m. 18 b.

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