Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 142)
- Language
- German
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50 Wortes im Assyrischen und ebenso wird im Talmud oft mit שטר bloss eine schriftliche Aufzeichnung schlechthin gekennzeichnet *); גט dagegen bedeutet immer eine Urkunde und auch die wichtigste Urkunde für das jüdische Privatleben, der Scheidebrief, wurde kurz גט genannt, aber auch im Assyrischen bezeichnet dieses Wort speziell eine Urkunde. Nach diesem Gesichtspunkte scheint die verschiedenartige Benennung erklärlich zu sein2). Der Vollständigkeit halber ist hier noch die Bezeichnung אותיות »Buchstaben״ zu erwähnen, mit welcher die Urkunden immer bei der Frage, auf welche Art jemand die Urkunden eines anderen erwerben kann, bezeichnet werden3). Die Urkunden werden nach der Person des Ausstellers in private und öffentliche eingeteilt. Diese Einteilung richtet sich teils nach dem Inhalt, teils nach der äusseren Form der Urkunden. Privaturkunden, einigemal שטרי הדיוטות genannt4), kann jedermann errichten, denn jede Urkunde gilt als Privaturkunde, sei es, dass dieselbe von Zeugen unterzeichnet ist, sei es, dass sie bloss ein Ghirographum darstellt. Die Einteilung in private und öffentliche Urkunden ist daher im mosaisch-talmudischen Rechte nicht so aufzufassen, wie im römischen Recht, denn der Zweck der Zeugen- *) S. z. B. jer. Jeb. XVI, 7 (16 a 5), auch im Alfasi zu Jeb. XVI § 158 und Tossaphoth Jeb. 122 a s. v. דחזו; vgl. auch Tossaphoth Jom Tob zu B. m. I; 6: כל לשון שטר בדברי דז״ל הוא כתב שכתב בו הממשלה שנותן אדם 716*1״ עליו. 2) Vgl. jedoch L. Low, Graphische Requisiten und Erzeugnisse bei den luden, 11, S. 98 und Tossaphoth Gittin 2 a s. v. חמביא. — Zu dieser Darstellung der geschichtlichen Entwicklung der Namen der Urkunden mag aus anderen Sprachen folgende Parallele dienen. Rietsch, Handbuch der Urkundenwissen- Schaft, S. 2, bemerkt: ״Im Althochdeutschen heisst die Schrifturkunde ״Buch1*. Später kommen dafür auch die Worte: Brief, Handfeste, Schein, Verschreibung vor. Im klassischen Latein finden wir für Schrifturkunde die Ausdrucke: Hterae, tabulae. Später kommen dafür vor: epistola, scriptura, cautio, documentum, instrumentum.** *) Jer. Ket. XI, 1 (34 b 19, 22), Jeb. 116 a, Kid. 47 b, B. b. 75 b, 76 a, 77 a, 169 b, 173 a, Sanh. 31 a. 4) Tos. Sabbath XIII (XIV), 1 (128, 21), jer. Sabbath XVI, 1 (15 c 23,26), Sabbath 116 b und 149a. Raschi zu Sabbath 149a erklärt es als Kaufurkunden: שטרי הדיוטות של מקוו וממסר; Tossaphoth zu 116 b s. v. וכ״ש sagt: ונראה לר״י דלא קרי שטרי הדיוטות אלא שטר* חובות וכיוצא בהן, es wären also alle geschäftlichen Urkunden, wie Schuldscheine und dgl. Hingegen identifiziert Raschi zu Sabbath 116 b, שטרי הדיוטות mit Privatbriefen, vgl. ferner שלטי הגמדים zu Alfasi Sabbath XXI11, § 560•