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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 139

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 139)
Language
German
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47 Schliessung des Darlehensvertrages. Wenn die Urkunde solche Rechtsgeschäfte beurkundet, beurkundet sie die Abschliessung des Rechtsgeschäftes als Ereignis. Manche Ereignisse können nur durch Urkunden bewiesen werden —so die Ehescheidung nur durch den vorgelegten Scheidebrief —, in welchem Falle Urkunden zugleich Handlung und Schriftform sind. Urkunden haben daher zwiefache Bedeutung: häufig kann eine Rechtshandlung nur in urkundlicher Form vorgenommen, ferner ein Ereignis nur durch die Urkunde bewiesen werden. Beim Wesen der Urkünden ist also die Form in verschiedenen Beziehungen von grösster Wichtigkeit. In allen diesen Fällen ist nicht bloss der Inhalt der Urkunde, sondern auch diese selbst von Bedeutung, weil in der Regel mit dem Verluste der Urkunde der Erwerb des Rechtes oder die fragliche Tatsache nicht mehr bestätigt werden kann. Die Urkunde wurde als Symbol bei allen auf ihren Inhalt bezüglichen Rechtshandlungen verwendet und zwar als Symbol des durch sie verliehenen oder bestätigten Rechtes. Die Urkunde vertritt dieses Recht und gestattet dann allein die Verfügung darüber. Manches Recht kann nur durch Urkunde erworben werden, daher steht der Inhalt der Urkunde in unmittelbarer Beziehung zum Rechte, indem aus ihm teils Rechte entstehen, teils durch ihn Ereignisse bestätigt werden, aus denen Rechte entstehen können. Eine rechtsgeschäftliche Urkunde liegt nur dann vor, wenn sie von der Partei selbst ausgeht, sie muss einen bestimmten Aussteller haben, der aber nicht zugleich der Schreiber der Urkunde sein.muss. Jener erscheint jedoch immer als der Schreiber der Urkunde, wenn er den Wortlaut der Urkunde als den seinigen erklärt. Die Erklärung des Ausstellers bildet den Inhalt der Urkunde, und diese spricht gewöhnlich in der ersten Person der Einzahl. Die Fassung der Urkunde gestattet auch, vom Aussteller in der dritten Person zu sprechen. Oft unterzeichnet der Aussteller die Urkunde, welche dann einen besonderen Namen führt, gewöhnlich Chirographum. Eine einzige Urkunde kann auch von mehreren Ausstellern ausgestellt werden, jedoch nur dann, wenn es sich um dieselbe Sache oder ein und dasselbe Rechtsgeschäft handelt, so bei Schuldscheinen, Scheide- Briefen und dgl.

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