Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 138)
- Language
- German
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46 bezeichnet diese auch wohl ausdrücklich als schriftliche Urkunden. Im gewöhnlichen Leben versteht man daher unter Urkunde soviel wie Schriftstück. Zur Schrifturkunde gehört aber vor allem ein rechtlich bedeutsamer Inhalt, die Urkunde muss etwas für sich allein Bestehendes, Selbständiges enthalten; sie soll rechtsgeschäftliche Verhältnisse, für den Rechtsstreit erhebliche Tat- Sachen beweisen. Der eigentliche Inhalt der Urkunden ist entweder ein rechtsgeschäftlicher oder ein tatsächlicher; aus diesem Grunde muss sie das Zeugnis oder die Bestätigung einer Tatsache oder eine rechtlieh bedeutsame Willenserklärung enthalten. Die Urkunde ist nur dann vollständig, wenn auch diese Tatsachen bestätigt werden, denn die Beweiswirkung ist der Hauptzweck der Urkunden. Zu den Tatsachen gehören vor allem die Handlungen. Neben den Handlungen der Menschen kommen als Tatsachen noch Eigenschäften und Zustände der Rechtssubjekte und -Objekte in Betracht. Die Tatsachen sind entweder vergangene, gegenwärtige oder zukünftige; hiervon können die vergangenen Tatsachen nur durch Urkunden, Zeugen oder Eid erwiesen werden. Jedoch erhellt die Kenntnis von Tatsachen zumeist aus Urkunden; es gibt daher eine Reihe von Tatsachen, die beurkundet zu werden pflegen, so der Besitz, der ein tatsächliches rechtliches Verhältnis einer Person zu einer Sache darstellt. Der Besitz ist in der Regel aus der Erwerbsurkunde nicht ersichtlich, weil die Besitzergreifung meist erst später auf Grund der Urkunde erfolgt. Oft werden Willenserklärungen auch zu den Ereignissen gerechnet. Dagegen bezwecken die Rechtshandlungen Bestätigung oder Geltendmachung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten. Das Rechtsgeschäft soll in der Urkunde in der Regel voll zum Ausdrucke kommen, es soll der Rechtsgrund der Rechte und Verbindlichkeiten ersichtlich sein. Ereignungen und Rechtsgeschäfte unterscheiden sich dadurch, dass ein Ereignis durch eine Urkunde nie so begründet werden kann wie ein Rechtsgeschäft, ferner dadurch, dass nur Rechtsgeschäfte für nichtig erklärt werden können. Viele Ereignisse sind aber zugleich Rechtshandlungen, es erscheinen dann Tatsachen und Rechtsgeschäfte nebeneinander als möglicher Inhalt von Urkunden; so ist die Hingabe und Uebernahme der Darlehenssumme zugleich Ab-