Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 137)
- Language
- German
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Die Urkunden im Talmud. Zusammengestellt, erklärt und mit den Ausgrabungen verglichen von Dr. Leopold Fischer in Berlin. Einleitung. Die Urkunde ist eine der wesentlichsten Stützen, vielleicht sogar die wichtigste Trägerin des Rechtslebens und eines der bedeutendsten Auskunftsmittel des Rechtsverkehrs. Besonders im jüdischen Eherecht fand die Urkunde allgemeine Anwendung, sie war sogar fast unentbehrlich, denn bei Eingehung einer Ehe wurde seit alter Zeit eine Kethuba verschrieben und die Auflösung der Ehe musste nach biblischer Vorschrift durch eine Urkunde, den Scheidebrief, erfolgen. Aber auch im Geschäftsverkehr, z. B. bei Kauf oder Darlehen, war sie unumgänglich nötig, denn der neue Besitzer eines Kaufobjektes oder der Gläubiger konnte sein Recht nur mit einer Urkunde unbestreitbar beweisen. Tוזז weiteren Sinne ist jedes Schriftstück, in das ein Mensch durch Schriftzüge einen Gedankeninhalt hineingelegt hat, eine Urkunde, d. h. sämtliche Gegenstände, welche nicht nur eine Tatsache oder ein Ereignis bezeichnen, sondern durch welche auch die Erinnerung an eine Tatsache oder ein Ereignis bewahrt werden soll. Das, was geschehen ist, wird durch sie bestimmt und festgestellt, damit es später durch sie erwiesen werden kann; sie eignen sich daher zum Beweise von Tatsachen1). Im engeren und gewöhnlichen Sinne versteht man unter Urkunden Schriftstücke, welche die Feststellung von Tatsachen bezwecken, und *) Vgl. hierzu und zum Ganzen: Mevers, im Rechtslexikon von Holtzendorff 3 Aufl., Leipzig 1881, III, 962 f., E. Beling, in Encyklopädie der Rechtswissenschaften von J. Köhler, Leipzig-Berlin 1904, II. S. 372, und K- Fr. Rietsch, Handbuch der Urkundenwissenschaft, Basel 1903.