Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 112)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/3486266-3486283--3615-3489982- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
20 Antwort erteilt, indem er ihm das unordentliche Verfahren seiner Schwiegertöchter als Beispiel anführte? Es dürfte daher ein anderer Erklärungsversuch hier gerechtfertigt erscheinen♦ Eine Erörterung über das Abnützen und über die Wert- Verminderung von Goldsachen durch den Gebrauch findet sich noch an anderer Stelle im Talmud und es ist auffallend, dass die Erklärer an keiner der beiden Stellen auf die Parallelstelle hingewiesen haben. Die Mischna in Kethuboth 66 a lehrt, dass es üblich war, die von der Frau bei ihrer Verheiratung eingebrachten Kleider und Schmucksachen unter ihrem Werte einzuschätzen, wenn sie in der כתובה als Heiratsgut verzeichnet wurden, weil derartige Gegenstände sich abnützen und an Wert verlieren, denn sie gelten als נבסי צאן ברזל, die bei einer eventuellen Scheidung oder beim Ableben des Gatten von seinem Vermögen ihrem vollen Werte nach erstattet werden müssen. Der Talmud daselbst 67 a erörtert die Frage, wie es mit Schmuckgegenständen aus Gold, die sich nicht abnützen, gehalten werden soll. Das Ergebnis der dortigen Diskussion wird von den Erklärern verschieden aufgefasst. Es lässt sich aber daraus zweierlei entnehmen. Erstens, dass es auf die Qualität des Goldes ankommt. Bei echten Goldsachen gilt der Grundsatz des R. Jochanan ״ דהבא לא פחתיGold nützt sich nicht ab“ — so erkläre ich mir das Wort ממלא vgl. Tossaphoth das. —; bei geringerer Qualität oder bei Bruchgold sagen wir ה״ה בכלי כסף דפחתי, sie sind wie Silbergeräte zu behandeln, die beim Gebrauch an Wert verlieren. Ferner nach Tossaphoth ד״ה זהב : Goldsachen, die wegen ihrer Kostbarkeit nur selten in Gebrauch genommen werden, unterliegen nicht der Abnützung, wohl aber bei intensiverem Gebrauch. Beide Ansichten stimmen mit der Wirklichkeit überein. Betrachten wir nunmehr eine andere Talmudstelle, die sich ebenfalls in Kethüboth 63 b befindet. Dort wird erzählt: Die Schwiegertochter des R. Sebid, כלתיה דד זביד, hatte sich ihren ehelichen Pflichten entzogen und wollte mit ihrem Manne, dem Sohne des R. Sebid, nicht Zusammenleben. Die gesetzliche Bestimmung lautet, dass eine solche Frau — מורדת nennt sie die Mischna — ihrer