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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 104

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 104)
Language
German
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12 Es wird nun allgemein gefragt, dass doch dieser Vers gar keinen Hinweis auf רגל enthält. Nehmen wir dieses לא תגעו als wirkliches Verbot, dann müsste es doch für das ganze Jahr gelten. Damit hängt aber die weitere Frage zusammen, ob hier ein biblisches Verbot oder nur eine אסמכתא vorliegt. Darüber sind die Meinungen geteilt. Nach Easchi Jebamoth 29 b und RMBM ד״' טומאת אוכלץ XVI, 10 ist es ein biblisches Verbot; EMBN zu 3 M. 11, 8 bestreitet es. Er meint, der Nachsatz טמאים הם לכם drückt deutlich genug aus, dass es kein bestimmtes Verbot, sondern nur eine Warnung sei für den, der nicht טמא werden will. Ein absolutes Verbot wäre es nur dann, wenn ובנבלתם לא תגעי allein stehen würde, der hinzugefügte Nachsatz mache es jedoch zu einem nur bedingten Verbot. Wenn man zu jemandem sagt: ״Rühre nicht daran, denn es brennt“, so ist das kein absolutes Verbot und, wenn der Gewarnte sich seine Finger verbrennen will, mag er daran rühren. Ebenso sagt die Thora, berühret ihr Aas nicht, denn sie sind für euch unrein 1 Wer diese טימאה nicht scheut oder nicht zu scheuen hat, der mag es berühren. Ein Verbot enthalten diese Worte nicht. Gegen die Logik dieser Ausführung lässt sich nichts einwenden. Auffallend bleibt jedoch, dass er sich über die Stelle im 5 M. 14, 8 gar nicht äussert. Dort steht doch das Verbot unbedingt, ohne jeden Nachsatz, da müsste er doch nach seinen eigenen Worten zugeben, dass es ein absolutes Verbot sei. Damit erklärt sich auch obige Schwierigkeit. Wir haben zwei scheinbar sich widersprechende Stellen. Im 3. B. M. erscheint ובנבלתם לא תגעי nur als bedingtes Verbot, etwa für den, der in das Heiligtum gehen oder Heiliges gemessen will, im 5. B. M. lautet es bestimmt, als absolutes Verbot ohne jeden einschränkenden Zusatz. Da werden wir von selbst sagen, das absolute Verbot gilt für die heiligen Festtage, an denen das Erscheinen im Heiligtum geboten war, das bedingte Verbot gilt für die übrigen Tage des Jahres. Abgesehen davon können wir uns auf den Grundsatz דבר הלמד מענייני berufen. Im 5. B. M. in Paraschath ראה folgt unmittelbar auf das Kapitel von den unreinen Tieren der Abschnitt über Maasser scheni, von dem es dort heisst ואכלת שם

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