Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VIII. 1910 - 5671 (1911)
- Date
- 1911-01-01
- Page
- – (sequence 527)
- Language
- German
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409 gelesen haben will, ist unerfindlich. Schon Eabbenu Tarn (nach Tossafot zu Baba mezia 70 b) und mit seinen Worten Schach zu J. D. 159, entschuldigen es, warum man gegen das rabbinische Verbot vom Nichtjuden Zinsen nehme. Uebrigens gilt die Erlaubnis, Zinsen zu nehmen und zu geben, allen Nichtjuden gegenüber. Hier wird ausdrücklich gesagt, dass auch dem ״Proselyten des Tores“ gegenüber das Zinsverbot keine Geltung habe. Wo solches nicht gesagt ist, sind die ״modernen Rabbinertl völlig in ihrem Recht, wenn sie zwischen Götzendienern und sonstigen ״Fremden“ unterscheiden. Wieso diese modernen Rabbiner bezüglich des von Sombart behaupteten und neu entdeckten Gebots des Zinsnehmens diese Differenzierung vornehmen, wie unser Buch behauptet, gehört auch zu den sich hier findenden Widersprüchen. Erst wird erzählt, dass dieses ״Gebot“ von den Schriftstellern, die in unseren Tagen diesen Punkt behandelt haben, nicht beachtet worden sei, und dann sollen wieder die ״modernen Rabbinen“ die Bedeutung solcher Sätze, wie das 198״. Gebot“ abzuschwächen suchen. — Uebrigens ist es selbst nach Maimonides und seiner Motivierung ausgeschlossen, dass sich ein solches Gebot auf die Beobachter der noachidischen Gesetze bezieht. — Den Handel können übrigens ausser der Zinserlaubnis nur zwei Bestimmungen der Fremdengesetzgebung beeinflussen. Zunächst, die ausserordentliche Einschränkung der Preisbildung, wonach dem Verkäufer oder Käufer nur ein Gewinn bis zu einem Sechstel gestattet ist, fällt dem Nichtjuden gegenüber fort; und dann, man hat nicht nötig, den Götzendiener auf einen Irrtum bei der Bezahlung aufmerksam zu machen, wenn man ihm vorher bemerkt hatte, dass man sich ganz auf seine Berechnung verlasse. Wie kann man behaupten, dass durch die genannten Bestimmungen ״auch die Geschäftsmoral, wenn ich es so ausdrücken darf, gelockert wurde“? Ganz abgesehen davon, dass eine Einrichtung unserer Weisen, דינא דמלבותא דינא, uns verpflichtet, den Anordnungen des Staates in Vermögensangelegenheiten getreulich Folge zu leisten, steht dem Juden bei seinen geschäftlichen Beziehungen zum Nichtjuden das strenge Religionsverbot bezüglich Raubs und Diebstahls bis zur unbedeutendsten Vorspiegelung falscher Tatsachen vor Augen. ״Die ausserordentlich strengen Gesetze über richtiges Mass und Gewicht“