Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VIII. 1910 - 5671 (1911)
- Date
- 1911-01-01
- Page
- – (sequence 494)
- Language
- German
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8763 in den demotischen Papyri wurde das Wort ״Zeuge“ gar nicht erwähnt1). Nun ist aber die Stellung des Wortes Zeuge wahrscheinlich altjüdisches Gewohnheitsrecht, wie es sich aus den Urkunden der Samaritaner ergibt; es sind die von M. Gast er edierten Kethuboth, in denen die Unterschriften folgen dermassen lauten2): ״ סעד [במה בר סרפיר העבד] יעקב בן אברהםZeuge für das, was hier eingezeichnet ist: Der Knecht Jakob, Sohn des Abraham“. Zum Schlüsse möchten wir darauf hinweisen, dass auch in folgender Hinsicht zwischen den Papyri und den jüdischen Urkunden Aebnlicbkeit zu bestehen scheint. Im jüdischen Rechte gilt die Frau, abgesehen von wenigen Ausnahmefällen, für unfähig zur Zeugnisabgabe3). Nun finden wir aber auch unter den Zeugen in den Papyri, die in grosser Anzahl genannt werden, keine einzige Frauensperson, woraus hervorzugehen scheint, dass auch unter den Juden in Aegypten diese Rechtsvorschrift gegolten hat. Im Gegensätze hierzu bestand im babylonischen Rechte die Zeugnisfähigkeit der Frauen4). Abgesehen von diesen äusseren Aehnlichkeiten dürfte sich unserer Meinung nach auch folgende innere Beziehung zwischen den Papyri von Assuan und den jüdischen Urkunden feststellen lassen. Der Papyrus G., eine regelrechte Kethuba, ist schon genügend erklärt worden und in den einzelnen Ausdrücken und Bedingungen das talmudische Recht erkannt und erst nach dem talmudischen Recht der Papyrus richtig gewürdigt worden. Bis jetzt wurde jedoch zu der vierten Bedingung, in der der Mann sich verpflichtet, keine andere Frau zu heiraten und für den Fall der Uebertretung eine Konventionalstrafe festgesetzt wird, keine Parallelbedingung aus der talmudischen Literatur herangezogen. Die Bedingung lautet folgendermassen: 31-ולא אבל אמר f) Der Papyrus Libbey, ed. W. Spiegelberg, a. a 0. u. St. י) M. G. W. J., L1V, 1910, S. 441. 3) Schebuoth IV, I (30 a); vgl. Josephus, Ant. IV, 8, 15 und siehe auch M. Bloch, die Civilprozess-Ordnung nach mos.-talm. Rechte, Budapest 1882, S. 38 Anm. 4. 4) Siehe Schon־, a. a. 0• 1, 44, 66 u. ff. Die Frau konnte auch Richter sein (ib. S. 28) und Sekretär (S. 122, 183); s. ferner Kohler^Ungnad, a. a. O. III, S. 4 ff.