Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VIII. 1910 - 5671 (1911)
- Date
- 1911-01-01
- Page
- – (sequence 484)
- Language
- German
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366 sind. So wird es begreiflich, dass Raba hier den פשט ganz preis־ gibt und nur den דרש gelten lässt. Zu berücksichtigen bliebe noch die Stelle Kethuboth 38 a und b* an der der Satz אמימ״פ zwar nicht expressis verbis ausgesprochen, aber mit demselben in der Diskussion doch gerechnet wird. Ausgangspunkt der Erörterung ist der V. M. 22, 28 u. 29 behandelte Fall. Die Verse seien zunächst in der landläufigen Uebersetzung hier widergegeben: ״Wenn betrifft ein Mann ein jungfräuliches Mädchen, die keinem Manne angetraut ist (אשר לא ארשה), und er ergreift sie und liegt ihr bei und sie werden betroffen; so soll geben der Mann, der ihr beilag, dem Vater des Mädchens 50 Silberstücke und ihm soll sie sein zum Weibe ff.“ — Wie verhält es sich nun mit einem Mädchen, das einem Manne zwar angetraut war, aber vor der Eheschliessung schon wieder geschieden wurde (*גערה שנתארסה ונתגרשה)? Hat sie im Falle einer Vergewaltigung durch einen anderen Mann Anspruch auf jenes Strafgeld (קנס) oder nicht? Darüber herrschen drei geteilte Meinungen. R. Jose Ha־gelili lehrt sie hat keinen solchen Anspruch. Dagegen werden im Namen des ß. Akiba zwei Ansichten überliefert: die eine (in der Mischna) lehrt, sie habe Anspruch auf קנס und dieser קנס falle, anders als im Falle des Bibelworts, ihr selbst und nicht dem Vater zu; die zweite Ueberlieferung (in einer Baraitha) dagegen lehrt, der קנס falle auch in diesem Falle dem Vater zu; mit anderen Worten: der Fall sei genau so zu entscheiden wie der in der Thora genannte. Zur Begründung der Ansicht des R. Jose beruft sich die Gemarah auf den Wortlaut der Bibel: wenn gesagt wird -אשר לא ארשה, gebühre ihr קנס, so folge daraus הא אורסה אץ לה קנס. Für R. Akiba (erste LA) wird dagegen ausgeführt, dass dieser Schluss (דיוק) nur soweit richtig sei, dass er lehre, der קנס gehöre nicht dem Vater, sondern ihr selbst. Aus der folgenden Diskussion, die uns im Zusammenhang hier nicht angeht, ergibt sich des Weiteren, dass die zweite LA. in R. Akiba ihre Begründung in einem Analogie-; Schluss (מה מצעו) sucht und findet, welcher beweist, dass der קנס auch hier dem Vater zufallen müsse. Den Einwurf, dass demnach die Worte אשר לא ארשה, da ja kein Unterschied zwischen. ארוסה und לא ארוסה mehr besteht, doch überflüssig seien, erkennt die