Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VIII. 1910 - 5671 (1911)
- Date
- 1911-01-01
- Page
- – (sequence 456)
- Language
- German
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338 Bedeutung und Gesetzeskraft hätten, dann wären die erwähnten ״Jünger״ wert, dass man sie am Versöhnungstage, der auf einen Sabbath fällt, niedersteche oder wie einen Fisch zerreisse. Und wenn das Geld eines עם הארץ vogelfrei wäre, so wäre es das Geld jener ״Jünger“, die eben selbst ״Unwissende“ sind. Schon derjenige gilt nach der recipierten Halacha als עם הארץ, der Bibel und Talmud gelernt, aber sein Wissen nicht durch Verkehr mit den Weisen ergänzt hat (אפילו קרא ושנה ולא שימש ת״ה הרי זה ע״ה). Hätten sie sich Kenntnis dieser praktischen Ueberlieferung durch Verkehr mit gereiften Gelehrten verschafft, so würden sie nie zu solch einer Ansicht gelangt sein, da ja sogar die Aneignung des Vermögens eines Heiden verboten sei*), gewiss also die des Vermögens eines Israeliten. Jene Aussprüche seien vielmehr folgendermassen zu erklären: Ein Unwissender darf kein Fleisch essen, weil er, wenn er auch Vieh und Geflügel besitzt, es doch infolge seiner Unwissenheit nicht zu schlachten und zu untersuchen versteht. Der Satz: ״Einen Unwissenden darf man am Versöhnungstage, der auf einen Sabbath fällt, erdolchen“ kann unmöglich wörtlich genommen werden; das vermag kein denkender Mensch wirklich anzunehmen, — durften doch selbst die vom Gericht verhängten Todesstrafen wegen Götzendienst, Gottes- Lästerung, Verleitung einer Stadt zum Götzendienst, am Sabbath nicht vollzogen werden. Die Worte sind vielmehr so zu erklären: Wehe dem Unwissenden, den seine Unwissenheit dazu bringen kann, dass er eines hässlichen Todes stirbt. Seine aus der Unwissenheit hervorgegangene Roheit kann ihn veranlassen, selbst am Versöhnungstage, der auf einen Sabbath fällt, einen Mord begehen zu wollen, in weichem Falle der Verfolgte berechtigt ist, in der Notwehr den Verfolger zu töten, ohne dass gegen diesen ein ordentliches Gerichtsverfahren eröffnet und selbst im Falle der Todesschuld schonend mit ihm verfahren werden müsste 1 2). 1l Vgl. Responsensammlung 29 שערי צדק b No. 6. 2) Harkavy, Responsen der Geonim No. 380 S. 197 f; vgl. auch R. Nissim, Pesachim 11!, Ende. Dass auch schon zur Zeit des R. Saadja Gaon dieser Widerwillen gegen die •ע״ד herrschte und durch die Erbitterung der Talmudjünger zur Geltung kam,״geht vielleicht aus einer Erklärung hervor, die dem Gaon Saadja zugeschrieben und von Geiger (Parschandatha, S. 13) veröffentlicht wurde. Dort heisst es:?ודס״ג מתמיה תמיהות הרבה על המקרא הזה: ״לבגדי עחמים תפשיט" מאחר שהי