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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1911-01-01 · VIII. 1910 - 5671 (1911) · page 452

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VIII. 1910 - 5671 (1911)
Date
1911-01-01
Page
– (sequence 452)
Language
German
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IRI
…/3486266-3486281--3386-3489752
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334 sechsjährigen Knaben geschehen solle, dessen Vater nach dem Tode seiner ersten Frau eine zweite genommen hatte und dessen Grossmutter mütterlicherseits die Erziehung übernehmen wollte, während der Vater selbst sein Kind zu behalten und zu erziehen beanspruchte, wie folgt: ״Der Vater hat in erster Reihe das Recht auf die Erziehung des Kindes. Denn selbst wenn die Mutter lebt und selbst seine Erziehung übernehmen will, übergibt man es dennoch dem Vater, wenn es das Alter von sechs Jahren erreicht hat. Ein Kind bleibt gewöhnlich bei der Mutter bis zum sechsten Lebensjahre, dann hat der Vater die Pflicht, seinem Kinde Unterricht, wie überhaupt ethische Erziehung angedeihen zu lassen. Die Frau kennt sich auf diesem Gebiete weniger aus. Im vorliegenden Falle ist auch nicht ein etwaiger Einfluss der Stiefmutter zu befürchten, weil in solchen Fragen immer nur der Mann entscheidet. Es ziemt sich auch nicht, dass bei Lebzeiten des Vaters die Grossmutter die Erziehung leiten soll״*). Als man aber R. Scherira fragte, ob man an dem am Sabbath von einer Jüdin geborenen Kinde eines getauften Vaters am Sabbath die Beschneidung vornehmen dürfe oder nicht, lässt R. Scherira die Beschneidung am Sabbath zu, weil es möglich sei, dass die Mutter als Jüdin das Kind durch ihre Erziehung an sich fesseln werde, da doch auch dessen Vater ein Abkömmling Abrahams ist und vielleicht auch seine Kinder werde im jüdischen Glauben erhalten wollen. Es dürfe nicht vorausgesetzt werden, dass das Kind dem Vater folgen werde, und es dürfe also bei ihm nicht von der für jeden anderen jüdischen Knaben geltenden Vorschrift abgewichen werden 1 2). Allein nicht nur bei halachischen Entscheidungen sieht man die feine Ueberlegungskraft R. Scheriras, sondern — was für jene Zeit besonders wichtig war — bei aggadischen Fragen und auf dem Gebiete allgemeinen religiösen Denkens. Als man sich 1I Ibidem Nr. 553, S. 275. Diese Response wie auch die darauffolgende Nr. 554, wo die Ausdrücke בתאי und מראני Vorkommen, gehören R. Scherira und nicht R. Saadja an. 2) שערי ציק f. 22 b Nr. 8 und Responsen der Geonim ed. Harkavy Nr. 11; *cwixti ed. Auerbach II, S. 126. . . . שמותר למולו בשבת מ״ט זרעו של אברהם ותולעת יעקב הוא ואפשר שתוהה ועוזב את בניו בדת יהודית ולא עז אלא שדדי אמו ישראלית ואיששר שילך אחרית ואין אגל מחזיקי; אותו שיצא לת־־בות דעת לפיכך אק בנו כת לאת־־ מילתו בשבת ואין אנו רשאץ לשגות בו —"

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