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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1911-01-01 · VIII. 1910 - 5671 (1911) · page 450

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VIII. 1910 - 5671 (1911)
Date
1911-01-01
Page
– (sequence 450)
Language
German
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332 Auch aus einer anderen Antwort, in der uns übrigens zum Teil ähnliche Gedanken wie in der ebenerwähnten begegnen, kann man die logische Methode des R. Scherira. ersehen. In folgender halachischer Frage erbat man die Entscheidung des Scherira. Es heisst in der Mischna (Kethuboth 72 a), dass eine Frau, die ein Gelübde nicht einlöst, von ihrem Manne geschieden werden darf, ohne dass sie auf ihre Kethuba Anspruch erheben kann, und man fragte, ob dies auch für den Fall gelte, dass eine Frau einen geleisteten E i d nicht hält. Man meinte: Eine Frau, welche ein Gelübde nicht einlöst, darf ohne Auszahlung der Kethuba entlassen werden, weil diese Sünde das Sterben der Kinder herbeiführe und der Mann berechtigt ist zu sagen, er wolle nicht eine Frau haben, welche durch Nichterfüllung ihrer Gelübde das Verderben der Kinder veranlasst. Da man die als Beweisgründe im Talmud citierten Bibelstellen (Kobeleth 5, 5 und Jeremia 2, 30) nicht nur auf Gelübde zu beziehen brauche, sondern auch auf unerfüllten Schwur ausdehnen könne, so würde die daraus gefolgerte Vorschrift also auch auf eine Frau anzuwenden sein, die ihren Eid nicht hält. Darauf erwidert R. Scherira: Wir sind nicht dieser Ansicht und suchen nicht die Rechtsfrage durch midraschische Deutung der Thoraworte zu entscheiden, denn jene Belegstellen sind blosse Anlehnungen an den Schriftvers und können nicht dazu benutzt werden, jemanden zu Geldzahlungen zu verpflichten oder davon zu befreien 1). Gelübde und Eide sind auseinander zu halten und den ersteren sind diejenigen in Form eines Eides ausgesprochenen Versprechungen gleichzustellen, die inhaltlich den Charakter eines Gelübdes tragen. Wenn jemand sich eidlich verpflichten möchte, den Armen eine gewisse Summe zu geben oder an einen bestimmten Ort zu gehen, um mit der Gemeinde zu beten, oder einen bestimmten Abschnitt (im Talmud) zu studieren u. dgl., so ist dies ein wahrhafter, einem Gelübde entsprechender Eid. Manche andere Eide sind anders zu beurteilen und, obgleich das Nichteinhalten auch eines solchen Schwures eine schwerere Sünde ist, als wenn es sich um ein Gelübde handelte, so können wir bei derartigen Dingen keine Schluss;- felgerungen a minori ad maius ziehen, weil wir nicht von der l) אגחגא לא סבירא לנא הכי; ולא דרשינן טעמא דדיגא כי הדין מדרש שלא נתנו דיגין?*הדרש. והגי אסמכתא בעלמא ולא סמכיגן עליהזן לענין דיני ולתיובי מם1נא ולאפקוע• ממוגא.

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