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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1911-01-01 · VIII. 1910 - 5671 (1911) · page 401

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VIII. 1910 - 5671 (1911)
Date
1911-01-01
Page
– (sequence 401)
Language
German
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283 (a principal misvä) ist, die wir auszuüben haben, bat sieb der Herr Chacham Ishac Jesurun erboten, jeden Donnerstag der Prüfung (escuta) der Talmidim in der T. T. beizuwobnen und zwar aus Liebe zur Sache (por devogäo), ohne eigennützige Absicht. In der richtigen Erkenntnis, dass diese Einrichtung eine erspriessliche Wirkung haben dürfte, liess man den Herrn Chacham um sein Erscheinen bitten, worauf der Herr Präsident ihm im Namen des Vorstandes den Dank für dieses sein edelmütiges Anerbieten aussprach, welches somit angenommen wurde und auch den Beifall der Herren Vorsteher der Talmud Tora fand. Es kam zur Sprache, dass einige Gemeindemitglieder das Maklergewerbe betreiben, ohne beeidigt oder bei dem hiesigen Gerichte eingetragen (listados) zu sein. Auf Ansuchen der Betreffenden wurde beschlossen, deren Zulassung zu beantragen und dieserhalb mit dem Richter Tweestring zu sprechen. Dem Isaq Lucena liess man eine Reiseunterstützung von Rt. 5 auszahlen. (Uebersetzung). 17. Ab. Es wurde von den Kanzeln folgendes Decret bekannt gemacht: Von der Ueberzeugung ausgehend, dass die Vorgänger in der Gemeindeverwaltung mit Recht Veranlassung nahmen, unter dem 1. Veadar 5413 eine Verordnung zu erlassen, in der sie, von dem Bestreben geleitet, für unsere Ruhe zu sorgen und jeden Anstoss zu vermeiden, welcher der hiesigen Bevölkerung durch übermässigen Aufwand bei öffentlichen Zusammenkünften gegeben werden könnte, anordneten, dass bei Gelegenheit von Hochzeiten, Hochzeitsfestlichkeiten (festas de noivos) oder Beritiott nicht mehr als 20 Männer und 12 Frauen eingeladen werden dürfen und dass Contravenienten für jede mehr eingeladene Person M. 50 zum Besten der Gemeindekasse zahlen sollten; und da diese Bestimmung jetzt nicht mehr mit gehöriger Genauigkeit beobachtet wird, hält der Vorstand es für angemessen, jene Ver- Ordnung zu bestätigen und aufs neue zu verkünden. Es werden mithin alle ermahnt, dieselbe innezuhalten, denn andernfalls SOU

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