Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VIII. 1910 - 5671 (1911)
- Date
- 1911-01-01
- Page
- – (sequence 400)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/3486266-3486281--3334-3489700- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
282 storbenen, zu vernehmen. Man werde den Fall an die Herren* H. H. verweisen. Auf Veranlassung der Herren Chachamim wird bestimmt, dass in Zukunft eine Verhängung der Berachä-Strafe nur durch das* Plenum des Gemeindevorstandes, unter Hinzuziehung der Herren^ H. H., erfolgen kann. Diese haben die Schwere des Falles zu* beurteilen und dementsprechend soll erkannt werden. Nachdem am 10. Nisan ein Schreiben der Gemeinde in Glückstadt zur Verlesung gebracht worden war, in welchem um« Unterstützung zur Erhaltung jener Gemeinde gebeten wird, beschloss man, ihr als Antwort den Rat zu erteilen, die fl. 100 von Amsterdam anzunehmen. Falls diese zur Bestreitung ihrer jetzigen־ Bedürfnisse nicht genügen, werde man aus der diesseitigen Gemeindekasse einen Zuschuss gewähren. ״Wir werden fortan nicht ei mangeln, in dringenden Fällen das zu tun, was unsere Pflicht ist״. Man verlas das Bittgesuch, welches die Witwe Dona Bachei Lucena von Venedig aus an die Parnassim de Pidion* Sebuim (Verwalter der Gelder zur Auslösung Gefangener) aller Orte in Italien und Flandern gerichtet hat, und in welchem sie darlegt, dass einer ihrer Söhne sich mit vier kleinen Kindern־ zu Bagusa in der Gefangenschaft befinde, wo er grosse Not leide. Sie bittet um Beisteuer zu seiner Auslösung. Wie aus jenem־ Gesuche ersichtlich, ist die Genannte in Venedig und Amsterdam unterstützt worden. Einer ihrer Söhne ist hierher gekommen, um für denselben Zweck zu sammeln. Beschlossen: Da erst vor einigen Tagen das ganze zur Auslösung Gefangener vorhandene Geld nebst einem Zuschuss aus der Gemeindekasse nach Venedig remittiert worden, liege kein Anlass vor, jetzt mit gewohnter Freigebigkeit zu verfahren. Dagegen wolle man ihm gestatten,, sich an Private zu wenden und sollen die Herren Chachamim ihn. begleiten dürfen, was hoffentlich ein noch besseres Resultat ergeben wird. Da es Wunsch des Vorstandes ist, den Unterricht in unserer heiligen Lehre zu fördern, welches die vornehmste Pflicht'