Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VIII. 1910 - 5671 (1911)
- Date
- 1911-01-01
- Page
- – (sequence 399)
- Language
- German
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281 nicht beschämen wollen, ihn aber verwarnt, dass solches fortan in seinem Hause nicht Vorkommen dürfe. Um noch wirksamer derartigen Missbrauchen entgegenzutreten, hätten sie ihm das Versprechen abgenommen, dass überhaupt kein nicht rituell behandeltes Fleisch (purgadura) und kein Fett in sein Haus kommen solle. Nachträglich hätten sie in Erfahrung gebracht, dass der Genannte dies nicht gehörig innehält und dass er einige derartige Fleischteile in sein Haus gebracht hatte. Nunmehr könnten sie nicht umhin, dem Vorstände hiervon Anzeige zu machen, damit hierin Abhülfe geschaffen werde. Nach Beratung wurde Herr Joseph Jessurun ernannt, um, in Gemeinschaft mit den Herren •Cbachamim, mit dem Genannten zu reden, ihm wegen der vorgekommenen Nachlässigkeiten nachdrücklich Vorhalte zu machen und ihm namens des Vorstandes zu erklären, dass, falls in seinem Hause irgend welches Fett oder irgend welche nicht rituell bebandelten Fleischteile vorgefunden werden, er sofort unnachsichtlich seiner Stellung für immer enthoben werden soll, ohne in Zukunft jemals wieder zugelassen zu werden. Abraham Chilhäo wird wegen öffentlich ausgesprochener, anstössiger Worte zu einer Geldbusse von Et. 2 verurteilt. 22. Ab. Die Vorsteher der Talmud Torä wurden angewiesen, den vier Knaben aus der deutschen Einwohnerschaft, welche bei dem Haham Mosd Is. (Israel) und bei E. David Is. studieren, den Besuch jener Lehranstalt zu gestatten. Aus Venedig übersandten Jacob und Joseph Aboab dem hiesigen Vorstande D£? 127 4 ä 2 uso auf Isaq Namias de Crasto nebst einem Schreiben vom 20. Juni, in welchem sie mitteilen, es sei dies Geld, welches sie von der in Jerusalem verstorbenen Hanä Mendez in Händen hätten. Da sich hier verschie- Jene Berechtigte befinden, so übersenden sie es dem Vorstande, damit dieser nach mosaischem Hechte (Din de Israel) darüber verfügt und ihnen eine ordnungsmässige Quittung zustellt. In dieser Sache wurde beschlossen, die Witwe des Selomo Eison und Clara Mendez, als Schwestern der Verstorbenen, sowie Isaq Mendez, als Neffen, d. h. als Sohn einer Schwester der Ver-