Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VIII. 1910 - 5671 (1911)
- Date
- 1911-01-01
- Page
- – (sequence 388)
- Language
- German
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270 in Gefangenschaft gewesenen deutschen Juden, welcher in Glück- Stadt die Freiheit wieder erlangt hatte, Rt. 8. Den Vorstehern der Hebrä wurde aufgetragen, ein Verzeichnis aller Gemeindemitglieder anzulegen, um die vorkommenden Misuott fortlaufend unter dieselben zu verteilen1). Das an der Reihe befindliche Mitglied hat, bei M. 1 Strafe, seine Obliegenbeiten wahrzunehmen oder einen Ersatzmann zu stellen. Gleichzeitig wurde den genannten Vorstehern befohlen, keinem Kranken etwas ohne ärztliche Anweisung zu verabfolgen. Am 1. H i a r. Im Beisein unserer Herren H. H., sowie des R. Ansei wurde mit den deutschen Schächtern R. Haim aus Altena und R. Meier aus Wandsbeck vereinbart, dass sie verpflichtet sein sollen, ihre Messer allwöchentlich vorzuzeigen, und zwar eine Woche unseren Chachamim und die andere Woche dem R. Ansei. Dies muss bestimmt innegehalten werden, da man sonst alles Fleisch aus Altena und Wandsbeq verbieten werde. 4. Hiar. Man liess Haim Sarruco und unsere Fleischhändler vorladen und empfahl ihnen die Beobachtung der unter dem 25. Adar mit ihnen getroffenen Vereinbarung, besonders des ersten Punktes, dass sie kein Fleisch entgegennehmen, wenn es nicht von H. Sarruco anerkannt worden. Vorläufig, bis die Zahl der Fleischhändler eine grössere ist, entband man sie von der Verpflichtung bez&glich der Plomben, wofern gehörig darauf geachtet wirdr kein Fleisch ohne Anerkennung seitens des Sochett anzunehmen. Alle gelobten, dies mit gehöriger Sorgfalt zu beobachten. Man liess sodann folgende Bekanntmachung von den Kanzeln verlesen; (Verordnung.) Der Vorstand wurde auf die Gefahr aufmerksam gemacht,, welcher diejenigen sich aussetzen, die Fleisch aus dem Schlacht* hause beziehen, ohne dass die Marke des Sochett und Bodeck der Gemeinde anerkannt worden ist, und die es also darauf ankommen lassen, ob solches Fleisch casör oder trephä ist; denn נ) Diese Funktionen bestanden in dem Wachen bei Schwerkranken und den vorschriftsmässigen Verrichtungen bei Verstorbenen.