Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1911-01-01 · VIII. 1910 - 5671 (1911) · page 382

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VIII. 1910 - 5671 (1911)
Date
1911-01-01
Page
– (sequence 382)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3486266-3486281--3316-3489682
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

264 muss, bevor eine einzige Unze auf die Wagschale gelegt wird, das ganze Fleisch der rituellen Behandlung unterzogen sein. Ein Gleiches ist bezüglich der Vorderviertel zu beobachten, und darf mit dem Wägen nicht eher begonnen werden, als bis das ganze Viertel vollkommen nach Erfordernis rituell behandelt worden.. 4. Sie dürfen kein Vorderviertel mit der letzten Rippe nehmen,. 5. Sie sollen nicht mehr Fleisch nehmen als ungefähr das Quantum, welches sie glauben verkaufen zu können, damit sie nicht nötig haben, es zu wässern (molhar). Hierbei ist zu beachten, dass es nicht erlaubt ist, das Fleisch mehr als einmal zu wässern und zwar muss dasselbe in Wasser liegen; dagegen darf ein Wässern nicht stattfinden, während das Viertel hängt. Sollte es sich heraussteilen, dass sie unnötigerweise zuviel Fleisch genommen haben und hiervon übrig behalten, so ist alles unter die Armen zu verteilen, damit diese es, am Feuer gebraten,, verzehren. 6. Sie dürfen von Altena oder Wandsbek kein Fleisch, es sei; frisch oder geräuchert, kaufen, auch keine Zungen, um diese au Mitglieder unserer Gemeinde abzugeben. 7. Das von ihnen verkaufte Fleisch dürfen sie nicht durch eine Goia allein (ohne Begleitung) schicken. Stellt sich heraus, dass einer unserer Fleischhändler irgend, eine der obigen Vorschriften Übertritt, soll er zu M. 6 zum Besten der Armenkasse verurteilt werden, welche Strafe er zu zahlen bat,, ohne dass man eine Entschuldigung seinerseits gelten lässt* Macht er sich zum zweiten Male eines Verstosses gegen denselben (Punkt) schuldig, so wird er vom Gewerbe ausgeschlossen, und ihm soll die Weiterführung nicht gestattet werden. Der Sochett der Gemeinde wird auf Gewissen verpflichtet, wenn er in Erfahrung bringt, dass gegen einen der obigen Punkte verstossen worden, sofort dem Herrn Präsidenten davon Anzeige zu machen, welcher seinerseits hierüber dem Vorstande berichten wird, damit die vorstehende (Strafe) zur Vollstreckung gelangt*.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.