Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VIII. 1910 - 5671 (1911)
- Date
- 1911-01-01
- Page
- – (sequence 382)
- Language
- German
- Belongs to
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264 muss, bevor eine einzige Unze auf die Wagschale gelegt wird, das ganze Fleisch der rituellen Behandlung unterzogen sein. Ein Gleiches ist bezüglich der Vorderviertel zu beobachten, und darf mit dem Wägen nicht eher begonnen werden, als bis das ganze Viertel vollkommen nach Erfordernis rituell behandelt worden.. 4. Sie dürfen kein Vorderviertel mit der letzten Rippe nehmen,. 5. Sie sollen nicht mehr Fleisch nehmen als ungefähr das Quantum, welches sie glauben verkaufen zu können, damit sie nicht nötig haben, es zu wässern (molhar). Hierbei ist zu beachten, dass es nicht erlaubt ist, das Fleisch mehr als einmal zu wässern und zwar muss dasselbe in Wasser liegen; dagegen darf ein Wässern nicht stattfinden, während das Viertel hängt. Sollte es sich heraussteilen, dass sie unnötigerweise zuviel Fleisch genommen haben und hiervon übrig behalten, so ist alles unter die Armen zu verteilen, damit diese es, am Feuer gebraten,, verzehren. 6. Sie dürfen von Altena oder Wandsbek kein Fleisch, es sei; frisch oder geräuchert, kaufen, auch keine Zungen, um diese au Mitglieder unserer Gemeinde abzugeben. 7. Das von ihnen verkaufte Fleisch dürfen sie nicht durch eine Goia allein (ohne Begleitung) schicken. Stellt sich heraus, dass einer unserer Fleischhändler irgend, eine der obigen Vorschriften Übertritt, soll er zu M. 6 zum Besten der Armenkasse verurteilt werden, welche Strafe er zu zahlen bat,, ohne dass man eine Entschuldigung seinerseits gelten lässt* Macht er sich zum zweiten Male eines Verstosses gegen denselben (Punkt) schuldig, so wird er vom Gewerbe ausgeschlossen, und ihm soll die Weiterführung nicht gestattet werden. Der Sochett der Gemeinde wird auf Gewissen verpflichtet, wenn er in Erfahrung bringt, dass gegen einen der obigen Punkte verstossen worden, sofort dem Herrn Präsidenten davon Anzeige zu machen, welcher seinerseits hierüber dem Vorstande berichten wird, damit die vorstehende (Strafe) zur Vollstreckung gelangt*.