Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VIII. 1910 - 5671 (1911)
- Date
- 1911-01-01
- Page
- – (sequence 375)
- Language
- German
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257 bei dem Vorstände geltend machen; man werde ihm sein Kechtr verschaffen. Jacob Jesurun legt seine Unschuld an dem Vorgefallenen dar und betont seine Bedürftigkeit sowie die Schädigung seines Kredits infolge des gegen ihn am 6. d. erlassenen Dekrets. Er bittet um Aufhebung desselben und um Freigabe des Fleischverkaufs. Dieser Bitte willfahrte man, soweit es ihn betrifft, da nicht er, sondern sein Sohn der Schuldige gewesen, und dies wurde auch öffentlich bekannt gemacht. Von dem Sohne heisst es dagegen, er müsse zunächst Reue zeigen und sich der Besserung befleissigen. 23. S e b att. In der Angelegenheit der Oeffes (Oheb) wurde beschlossen,, dem David 0. zuzureden, er solle seine Forderung in die Hände des Vorstandes legen und ihn, falls er hierin nicht willigt, mit allen Mitteln zu zwingen, denn, da dieses eine Angelegenheit ist, in der es sich um Erbschaft und Ketubott handelt, werde man unter keinen Umständen zugeben, dass sie an die Landesbehörden gelange. Man liess also den Genannten rufen und suchte in aller Güte, ihn im obigen Sinne zu veranlassen, allein, er wollte nicht nachgeben. Man verwarnte ihn daher, dass man mit aller Strenge gegen ihn vorgehen werde. Den verwaisten Töchtern der Sara Atias liess man wegen ihrer Bedürftigkeit durch Vermittelung des H. H. Mose Is. (Israel} Rt. 6 auszahlen. Am 27. S e b a tt. Daniel Coem ersucht schriftlich, man möge ihm ä conto der Massott für die Armen Rt. 25 oder 30 vorschiessen. Beschlossen, dass es nicht angebracht sei, den Gebrauch der Entnahme von Vorschüssen aufkommen zu lassen. Jacob Oheb und sein Bruder Salamäo O. ersuchen den Vorstand, dieser wolle es übernehmen, in der Sache betreffs des Nachlasses ihrer Mutter und ihres Bruders zu entscheiden; sie würden sich jedem Spruch unterwerfen, welchen der Vorstand hierüber abgibt.