Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VIII. 1910 - 5671 (1911)
- Date
- 1911-01-01
- Page
- – (sequence 373)
- Language
- German
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255 Privatmanne für die 6 Simurim nebst Harosett und grünen Krantern 6 ß erheben. (Am Rande:) N. B. Am 12. Nisan. Am 3. Sebatt. Zwischen den Herren Milanos und Daniel Habilbo schweben Differenzen über ein Rechnungsverbältnis nnd sonstige Forderangen. Die Parteien waren übereingekommen, ihre Streitfrage durch den als Schiedsgericht fungierenden Vorstand zum Anstrag bringen zu lassen, während Herr Joseph Jesnrun sich als Hauptbürge (principal) verpflichtet, den Herren Milanos das zu zahlen, was Habilho denselben pro resto schuldig ist. Nach Anhörung beider Parteien geben wir unser Urteil dahin ab, dass wir die vorhandenen Differenzen in folgender Weise regulieren: Herr Dä Habilho schuldet den Herren Milanos: Pro resto der von ihm selbst vorgelegten Rechnung, wie aus derselben erhellt: (Folgen die Einzelheiten.) Obige Posten belaufen sich auf M 43,15 und befehlen wir, dass Herr Joseph Jesurun als Bürge des Herrn D. Habilho dieselben den Herren Milanos zahlt. Somit sind alle vor uns vorgebrachten und geltend gemachten Rechnungen und Forderangen beglichen. Hamburg, am 17. Januar 1659. Die Akten über vorstehende Angelegenheit befinden sich im Archiv (caixa) der Gemeinde. 6. Sebatt 5419. Es wurde festgestellt, dass Aräo Jesurun Fleisch verkauft hatte, welches zwei Mal begossen worden (molhado) war, was ihm wegen ritueller Bedenken verboten ist. Man liess ihn rufen, er räumte die Tatsache ein und es wurde darauf verfügt, dass bis auf weiteres weder er noch sein Vater Fleisch verkaufen dürfe, auch liess man folgendes verkünden: ״Auf Befehl des Vor- Standes und wegen vorhandener Bedenken, welche ihn hierzu veranlassen, wird bekannt gemacht, dass bis auf weiteres niemand von Aräo Jesurun oder von dessen Vater Fleisch beziehen darf“. Am 9. Sebatt. Aräo Jesurun hatte am vergangenen Donnerstag Abend in der Hauptsynagoge einen Verstoss gegen die schuldige Höflichkeit