Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VIII. 1910 - 5671 (1911)
- Date
- 1911-01-01
- Page
- – (sequence 365)
- Language
- German
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247 fc&t, wird der Vorstand gezwungen sein, diejenigen Massregeln zu treffen, welche er für angebracht hält/ Urteil. In Gemässheit des uns, den Deputierten der Gemeinde, von ‘Herrn Jacob Cohem Lobato, als Kläger, einerseits, und Herrn Selomo Gabay, als Beklagten, andererseits, mündlich gegebenen Versprechens, sich in allen Hinsichten dem Ausspruche zu unter« werfen, welchen wir über ihre uns vorgetragene Streitfrage ab« :geben würden, wie bereits unter dem 14. d. M. in diesem Gesneindebuche vermerkt worden, und obschon es nicht unsere Sache ist, Prozesse zu entscheiden, haben wir dennoch, aus den in jener Eintragung angegebenen Gründen und kraft der von ihnen uns!hierzu verliehenen Befugnis, die Parteien angehört, und nach reiflicher Erwägung der beiderseits vorgebrachten Gründe entschieden und geurteilt wie folgt: ״Da Herr Jacob Cohem Lobato genügende Nachrichten darüber hat und als wahr einräumt, dass sein Correspondent Jacob «de Caserez in London eine Pipe Zucker, laut dem ihm hierüber durch Salamäo Gabay von Barbados aus gesandten Connossement, empfangen hat; da es Sache des Herrn Jacob Cohem Lobato ist, seinen Anspruch gegen seinen genannten Correspondenten Jacob de Caserez geltend zu machen, während Herr Selomo Gabay von diesem Anspruch unberührt bleibt und da wir solches für Recht erkannt haben, teilten wir dies den Parteien mit und Hessen über diesen unseren Spruch gegenwärtiges Protokoll errichten, um demjenigen, der es verlangt, eine Ausfertigung davon zu erteilen. Hamburg, am 21. Hesvan anno 5419 gleich 7. November 1658/ 5419 am 24. Hesvan. Das Gesuch .des Mose Js. da Cunha um Erlaubnis, sich hier mit seiner Familie niederzulassen, wird genehmigt, da ein Bedenken dagegen nicht vorliegt. Abraham da Fonsequa legt in einer Eingabe dar, dass er lediglich beabsichtige, sich während dieses Winters als Bürger von Glückstadt hier aufzuhalten, nicht etwa als hiesiger Einwob־ >ner. Da aber im Hause seiner Schwester, bei der er sich auf-