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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1911-01-01 · VIII. 1910 - 5671 (1911) · page 364

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VIII. 1910 - 5671 (1911)
Date
1911-01-01
Page
– (sequence 364)
Language
German
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246 nagoge kommen, so lange er solche nicht bezahlt hat. Auch soll ihm auferlegt werden, seinem Sohne ein sehr bescheidenes Verhalten in der Synagoge anzuempfehlen. Am Abend von Simchat Torä hatte man in dem Medras de T. T., nach dem Abendgottesdienst, Frauen den Zutritt gestattet, was einen Verstoss gegen die Verordnung vom 27. Tisry 5417 bildet. Die Untersuchung ergab, dass Isaq Namiaz de Crasto und der Hazan E. Joseph Palache hieran beteiligt waren. Sie wurden je zu einer Strafe von Et. 3 zum Besten der allgemei* nen Kasse verurteilt. _ Dem aus dem heiligen Lande gekommenen Gersön Äbrabanel wurden Et. 3 bewilligt. _ Es wurde folgende Bekanntmachung von den Kanzeln erlassen: ״Der Vorstand hat erfahren, dass zuweilen in hiesiger Stadt durch den Sochett von Altena oder Wandsbeck geschachtet wird. Da dieses gegen eine am 16. Ijar v. J. aus triftigen Gründen erlassene Verordnung verstösst, erschien es angemessen, von neuem auf dieselbe hinzuweisen, damit alle sich hüten, das Fleisch solcher Tiere zu kaufen, welche in hiesiger Stadt von einem anderen als Haim Sarucco geschachtet sind. Contravenienten werden nach Ermessen des Vorstandes bestraft.“ Dem Abraham da Fonseca liess man durch den Samäs folgendes Schreiben zustellen: ״Es ist zur Kenntnis des Vorstandes gelangt, dass Herr Abraham da Foncequa in hiesiger Stadt einen eigenen Hausstand zu errichten gedenkt. Da dies gegen den von dem früheren Vorstande ihm mitgeteilten Beschluss wie auch gegen die Erklärung des Isaac da Fonseca verstösst, welche dahin lautete, dass, wenn auch jener mit Familie käme, er sich doch nur vorübergehend und als Bürger von Glückstadt hierher begeben würde, um bei einem Verwandten Aufenthalt zu nehmen, erschien es angemessen, Ihnen zu bedeuten, dass Sie sich nicht bemühen sollen, hier Wohnung zu nehmen; denn sobald man hiervon Kenntnis

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