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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1911-01-01 · VIII. 1910 - 5671 (1911) · page 181

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VIII. 1910 - 5671 (1911)
Date
1911-01-01
Page
– (sequence 181)
Language
German
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62 nur der I&teressenkampf herrscht, muss das Recht selber auf dem Wege des ihm eigentümlichen Zwangs die Auswüchse dieses Kampfes zu unterdrücken suchen, um solchermassen seinerseits nachzuholen, was die Ethik, seit sie autonom geworden, notwendig verabsäumen muss. So entspricht der Autonomie der Ethik eine drückende Heteronomie des Rechts. Nicht der freien WillensentschliessuDg der Rechtsgenossen bleibt es überlassen, die ״guten Sitten“ zu wahren, den Machtmissbrauch zu meiden; die ״guten Sitten“ werden mit Zwang geschützt und dadurch ihres ethischen Wertes beraubt. Der Zwang ist es, der den Ehemann an die Ehefrau fesselt, der die Eltern zur Alimentation der Kinder, der den Leistungsberechtigten zur Respectuierung der Persönlichkeit des Leistungsverpflichteten nötigt. Bis tief ins innerste Familienleben dringt der unheilige Zwang des Rechts, und wo die Liebe und Hingebung der Gatten in selbstbestimmender Freiheit ihres Lebens Paradies sollte pflanzen können, da reifen, von Rechtszwang genährt, die tauben Früchte wohl abgezirkelter Rechtsbefugnisse heran. — Wie anders im Judentum. Es ist eine lange noch nicht hinlänglich gewürdigte Tatsache, dass, wie der Autonomie der modernen Ethik die Heteronomie des modernen Rechts, so der Heteronomie der jüdischen Ethik die Autonomie des jüdischen Rechts entspricht. Wie der erste grosse, das jüdische Recht beherrschende Grundsatz die Ungleichheit der Pflichtenverteilung, so ist der zweite Grundsatz, dessen Tragweite der des ersten gleichkommt, die Freiheit der Rechtsgenossen. Und die Freiheit der Rechtsgenossen soll die Ungleichheit der Pflichten Verteilung rektifizieren. Dem Zwange des Rechts ist die Ungleichheit der Pflichten Verteilung, der Freiheit der Rechtsgenossen die Wahrung der Idee der Menschheit überantwortet. So sind Awduss und Achawoh, Pflichten- Verschiedenheit und sittlich freie Gleichheit, die Grundpfeiler des mosaischen Rechts. Solchen Grundpfeilern konnte der göttliche Gesetzgeber vertrauensvoll Institutionen wie die polygamische Rechtsungleichheit, wie die Sklaverei, wie die nationale Heraushebung aus dem Kreise der Völker anvertrauen. Polygamie, Sklaverei, natioaale

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