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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1911-01-01 · VIII. 1910 - 5671 (1911) · page 180

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VIII. 1910 - 5671 (1911)
Date
1911-01-01
Page
– (sequence 180)
Language
German
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61 Gerade hier aber zeigt sich die unendlich originelle Natur des jüdischen Rechts als einer Lehre von der Pflichtenverteilung, nicht einer Lehre der M a c h t Verteilung, am klarstem Nach moderner Rechtsanschauung müsste dem Sklavenrecht des einen das Herrenrecht des anderen, der Ohnmacht des Sklaven die souveräne Machtfülle des Herrn entsprechen. Im strikten Gegensatz hierzu ist es geltenden jüdischen Rechts: אתה נודע בו באדווה והוא נוהג בעצמו בעבדות, »Du behandle ihn als Bruder, er aber soll sich als Knecht benehmen“ (ת״כ בהר). In diesem Satz ist das ganze Wesen des jüdischen Rechts in seinem die socialen Beziehungen regelnden Teile zu prägnantestem Ausdruck gelangt. Die Idee der Menschheit (אהדה) ist nicht constitutives Princip des jüdischen Rechts, vielmehr regulatives Princip des Verhältnisses der in der mannigfaltigen Verschiedenheit ihres ihnen durch das Recht zugewiesenen Pflichtenkreises einander gegenübertretenden Rechtsgenossen. Das Recht stellt nur den weiten Rahmen dar, innerhalb dessen die sittliche Kraft der Rechtsgenossen den menschheitpriesterlichen Heilesbau in voller Freiheit errichten soll. — Nicht vom Zwange des Rechts, sondern von der frei-sittliehen Entschliessung der Rechtsgenossen erwartet der göttliche Gesetzgeber die Fernhaltung jedes Maehtraissbrauchs, jeder Äusserung roher Gewalt von dem Boden, der den Tempel seines Heiligtums zu tragen bestimmt war. Dieser Gesichtspunkt ist geradezu leitend bei der Regelung der socialen Beziehungen unter den Rechtsgenossen. Und hier ergibt sich ein weiterer, überaus merkwürdiger Gegensatz, in dem das mosaische Recht zum modernen Recht steht. Wir haben bereits oben auf den innigen Zusammenhang hingewiesen, der die Autonomie der Ethik mit der Emheiligung des Rechts verknüpft. Wir haben gesehen, dass eine Ethik, die schlechterdings alles auf den inneren Wülenszustand des Vernuuftwesens abstellt, nicht im stände ist, inhaltlich bestimmte Regeln für die Handlungen als Massenserscheinungen aufzustellen, dass infolge des Versagens der Ethik die Sätze des modernen Rechts nichts als den unheiligen, nach Klugheitsrücksichteu sieh normierenden Interessenausgleich vornehmen können. Weil aber die autonome Ethik sich auf das Individuum zuiückgezogen hat, hierdurch aber im socialen Leben

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