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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1911-01-01 · VIII. 1910 - 5671 (1911) · page 179

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VIII. 1910 - 5671 (1911)
Date
1911-01-01
Page
– (sequence 179)
Language
German
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60 Handlung seitens der Rechtsunterworfenen erwirken. Recht und Ethik gehen getrennte Wege und nur als Grenzbestimmung tritt: die Ethik den Auswüchsen des Rechts hindernd in den Weg. Ganz anders das jüdische Recht im Verhältnis zur jüdischen Ethik. Beide zielen sie auf dasselbe hin. Sie wollen beide Geho rsam. Die im Namen Gottes an die Rechtsgenossen ergehenden Sätze des Rechts sind ethische Sätze, denn sie fordern nichts als Gehorsam gegen Gott. Die im Namen Gottes den einzelnen gewährten Rechtsbefugnisse sind nichts als Mittel zur Erfüllung ethischer Zwecke, sind Aufgaben. Wie der eigene Leib, der mir gehört, wie sonst nichts auf Erden, aufbört, meine egoistische Domäne zu sein und selber zu einem Mittel heranwächst zur Erfällung ethischer Ziele, sobald ich ihn als von Gott mir geworden erachte, so geht es auch mit den von Gott mir gewordenem, rechtlichen Fähigkeiten und Befugnissen : Aufgaben hier wie dort. Zu den leiblichen und geistigen treten dem Juden noch die rechtlichen-sozialen Fähigkeiten hinzu und bilden als Einheit den Inbegriff seiner Persönlichkeit, die er voll und ganz in den Dienst Gottes zu stellen hat. Persönlichkeit ist Inbegriff der dem einzelnen gewordenen Aufgaben und Pflichten, aber Aufgaben- und Pflichtenverteilung ist, wie in leiblicher und geistiger, so auch in rechtlicher Beziehung principiell verschiedenartig. Denn die aus Gottes Hand hervorgegangenen Persönlichkeiten sind keine Schemen. Irren wir nicht, so ist der gemeinsame Zug all dieser Verschiedenheit der Pflichten Verteilung der, dass die durch sie geschaffenen Rechtsinstitute der Gefahr des Missbrauchs Tor und Tür öffnen. Das tritt klarer noch als beim Frauenrecht beim Institut der Sklaverei in die Erscheinung. Sie stellt die tiefste Erniedrigung dar, deren ein im Ebenbilde Gottes erschaffenes Wesen fähig ist. Sie ist, wie wir bereits gesehen, nur als eine vom Schöpfer selber gestellte Aufgabe, die schwerste vielleicht von allen, in ihrer Stellung im mosaischen Recht zu begreifen. Wie unendlich nahe lag da doch die Gefahr, an Stelle der dem einen zugefallenen Aufgabe die Vorstellung von der dem Eigner gewordenen Machtvergrösserung treten zu ־ lassen und in entsetzlichem Herrenbewusstsein die in Ketten ge-; legte Menschenwürde mit Füssen zu treten! —

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