Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VIII. 1910 - 5671 (1911)
- Date
- 1911-01-01
- Page
- – (sequence 177)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3486266-3486281--3111-3489477- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
58 Setzer jeder Ethik getroffene Verteilung der Pflichten, eine Verteilung, die dem einem ein grösseres Mass zuweist als dem anderen, dem Mann das Geschick bestimmt, in freier SelbstUeherrschung die Grenze sich selbst zu stecken, die seine eigene Individualität mit Rücksicht auf die Menschheit in ihm von ihm fordert, von der Frau aber grade im Hinblick auf die Familie grössere Entsagung fordert, dem Sklaven das Loos zuerteilt, in völliger Willensbeugung sich dienend zu unterwerfen und endlieh ein ganzes Volk aus der übrigen Menschheit heraushebt, auf dass es als vornehmster Pflichtenträger beispielgebend voranleuchte: Wer möchte dem Schöpfer in den Arm fallen, da er das Recht verzeichnet, und ihm, dem Vater der Menschheit, ein Wort zu sprechen wagen von den Grenzen, die die Idee der Menschheit zwar menschlicher Machtverteilung, aber wahrlich nicht seiner Pflichtkreissetzung zu ziehen vermag? Der Schöpfer der Natur ist der Schöpfer des mosaischen Rechts, und da sollte es wundernehmen, dass, wie in der Natur allüberall das principium individuationis herrscht, so auch im Recht der Pflichtenkreis abgestuft ist nach Alter und Geschlecht, nach Stand und nach Nation? Und so erkennen wir klar, dass der Begriff der ״guten Sitten״, so sehr er im modernen Recht am Platze ist und so sehr ihm dort immer grössere Bedeutung gewünscht werden muss, dass dieser Begriff für das jüdische Recht als constitutives Princip schlechterdings unvollziehbar ist. Die Ungleichheit der Pflichtenverteilung ist ein das jüdische Recht beherrschendes Princip. Wir sehen es nicht nur in der Beziehung von Mann und Frau, von Herrn und Sklaven, von Israel und den Völkern, wir sehen es ebenso auch in der Dreiteilung des jüdischen Volkes in Priester, Leviten und Laien, in der Heraushebung der Erstgeborenen und sonst noch, wirksam. Allüberall ist es nicht die Macht, die verteilt, das Interesse, das ausgeglichen wird, ist es vielmehr das Sittengesetz, das in der Mannigfaltigkeit der Aufgabenkreise in geg enseitiger Förderung und Ergänzung zu immer vollendeterer Darstellung gelangen soll. — Wer an das jüdische Recht mit der dem Modernen so über-־ aus geläufigen und vertrauten Vorstellung von der Trennung des Rechts und der Ethik herantritt, der hat sich von vornherein