Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VIII. 1910 - 5671 (1911)
- Date
- 1911-01-01
- Page
- – (sequence 175)
- Language
- German
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56 aus der Ethik kann daher für sie als grenzbestimmend in Betracht kommen: Verwerflich unter allen Umständen ist diejenige Hand־ lung, die die Freiheit des Menschen aufhebt oder bedroht. Im übrigen muss die autonome Ethik das Recht sich selbst, d. h. den unheiligen Interessen des Tages, überantworten. Und hier tritt das merkwürdige Ergebnis zu Tage: Nur weil die Ethik vom Recht sich getrennt hat, weil dadurch die vom Recht verliehene Macht unheilig geworden ist, muss andererseits die Ethik das selbständig gewordene Recht mehr als ehedem begrenzen, weil die unheilig gewordene Macht weit eher als sonst schon beginnt, nicht nur unhei 1 ig, sondern geradezu unsittlich zu werden. Wie nun aber, wenn es ein Recht gibt, das den innigsten Zusammenhang mit der Ethik nie verloren hat? Wie, wenn es eine Ethik gibt, die niemals autonom geworden, niemals aufgehört hat, nicht blos ein Formalprincip aufzustellen und im übrigen von Fall zu Fall auf den Willen zu recurrieren, sondern Handlungen, inhaltlich bestimmte Handlungen fordert? Muss da nicht, je lebendiger die Ethik die Erscheinungen des Tages durchdringt, je mehr sie Herrin ist selbst mitten im Kampf der widerstreitenden Interessen und je ausschliesslicher in ihrem alleinigen Dienst jeder Rechtssatz steht, der diese Interessen beherrschen soll, muss da nicht umso freier, umso ungehinderter sich die Macht des Rechts entfalten können, umso unbedenklicher jede noch so ungleiche Machtverteilung sein, je mehr ihr jederzeit in der auf dem Princip der Gleichheit beruhenden Ethik ihr sicheres, unfehlbares Correctiv zur Seite steht? Und wie nun, wenn die Ethik dermassen Alleinherrin ist über eine menschengesellschaftliehe Ordnung, dass der Begriff der vom Recht verliehenen Macht überhaupt nicht vorhanden ist? Dass an Stelle der Machtverteilung Pflichtenverteilung tritt, die Hoheit der Menschenpersönlichkeit aber nirgends von dem Aasmass der Pflichten, vielmehr nur von dem Grad der Pflicht erfüllung, der hierbei betätigten Pflichttreue bedingt ist? — Das aber ist eben im Judentum der Fall. Das mosaische Recht dient nicht dem Interessenausgleich, sondern der Pflichten- Verteilung. Recht und Ethik stehen im Judentum zu einander