Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VIII. 1910 - 5671 (1911)
- Date
- 1911-01-01
- Page
- – (sequence 174)
- Language
- German
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55 Ethik zu Grunde liegende Idee der Menschheit, die im Kecht als ״gute Sitte“ wieder Stätte gefunden hat, nur ein einsamer; hochragender Leuchtturm, der im brandenden Meer der einander widerstreitenden Interessen den Gesetzgeber und den Urteilsfinder lediglich davor zu bewahren vermag, dass er nicht die Mensch• heit an der Klippe des Egoismus vollends stranden lasse. Wohl ist die Idee der Menschheit wie die Grundlage der Ethik so auch Grundlage des modernen Rechts geworden. Aber während die Ethik als angewandte Wissenschaft ihre Sätze inhaltlich unmittelbar von dieser Idee ableitet, weil sie nur den individuellen Fall zu entscheiden braucht, kann das Recht als Lehre von den Massenhandlungen von der autonom gewordenen Ethik nicht unmittelbar seinen Ausgang nehmen und kann sich ihrer nur als Lehre von den Grenzen bedienen, wie weit sie bei dem im übrigen nach durchaus utilitaristischen Gesichtspunkten getroffenen Interessenausgleich der Rechtsunterworfenen die dem einen gegen den anderen verliehene subjective Macht bemessen darf* Weil Recht und Ethik sich getrennt haben, darum dient heute das Recht im wesentlichen dem Interessenausgleich und ist die Kehrseite dieses Ausgleiches die Macht der Berechtigten• Diese Rechtsmacht ist nicht heilig, sie ist im Gegenteil durchaus egoistischen Zwecken gewidmet. Vor den Auswüchsen einer solch unheiligen Macht den von ihr belangten Verpflichteten zu schützen, ist Aufgabe der vom Richter zu wahrenden »guten Sitten“. Und weil diese Macht unheilig, durch und durch von dieser Welt ist, darum muss das moderne Recht unter der Herrschaft der als »gute Sitte“ sich darstellenden autonomen Ethik grundsätzlich auf dem Boden der Gleichheit der Machtverteilung stehen und beharren. Sklaverei im modernen Recht oder ungleiche Verteilung der Scheidungsgründe auf Mann und Frau heisst nichts anderes als empörende Machterweiterung des einen Teiles zu Gunsten des anderen Teiles statuieren. Die autonome Ethik hat zur Grundlage das Formalp r i n c i p der Idee der Menschheit. Das Recht dagegen kann sich mit einem die gesamte Mannigfaltigkeit menschlicher Handlungen umfassenden Formalprincip nicht begnügen. Nicht formale Grundsätze, sondern konkretisierte, inhaltlich bestimmte Handlungen will sie den Rechtsgenossen insinuieren. Nur ein Satz