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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1911-01-01 · VIII. 1910 - 5671 (1911) · page 173

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VIII. 1910 - 5671 (1911)
Date
1911-01-01
Page
– (sequence 173)
Language
German
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54 der starren Causalität des Geschehens herauszuheben, die Tat- Sache also, dass im Vernunftwesen die Vernunft unmittelbar praktisch geworden ist als ein die Natur überwältigender Antrieb* zum Tun, dient dem Judentum nicht, wie der autonomen Ethik, zur Herleitung des unbedingten Selbstbestimmungsrechts, der freiherrlichen Conkretisierung der Forderung des Tages, sondern lediglich zur Voraussetzung der Fähigkeit, im Gegensatz zum vernunftlosen Wesen, das der Naturcausalität unterliegt, als freies Wesen Aufgaben zu erhalten, deren Lösung freilich der Vernunft nichts fremdes ist, vielmehr ihr vollste Befriedigung gewährt und ihre ewige Sehnsucht nach frei gewolltem und darum richtigem Tun allein zu stillen im stände ist. — Die autonome Ethik hat keinen anderen Massstab für die Richtigkeit einer Handlung als den Willen des Handelnden. Der Versuch, die menschengesellschaftlichen Beziehungen in allgemeingültiger Weise dadurch zu regeln, dass die Handlungen gewissermassen typisiert wurden und lediglich als Massenerscheinungen zur Bewertung kamen, kurzum, der Versuch, die Beziehungen der Menschen zu Rechtsbeziehungen zu gestalten, musste daher notwendig zur Trennung von Ethik und Recht führen. Während die autonome Ethik es ablehnen muss, typische Handlungen als richtig anzuerkennen, während sie beispielsweise die Handlung des Verkäufers oder Käufers nicht als Massenerscheinung bemisst, sondern den Wert dieser Handlungen lediglich nach der individuellen Willensbeschaffenheit der jeweiligen Kontrahenten zu bestimmen vermag, ist eine Rechtsordnung überhaupt nur möglich, wenn Handlung und Handelnde von einander losgelöst und die Handlung als selbständige Erscheinung, als Art einer bestimmten Handlungs g a 11 u n g zur Beurteilung gelangt. So ist die autonome Ethik die Wissenschaft vom Hande ln den, das moderne Recht die Wissenschaft von der Handlung. Die Trennung von Recht und Ethik, wie sie notwendig war, seit die Ethik autonom geworden, hat aber das Recht entheiligt. Für das Recht blieb nun kein anderer Massstab mehr übrig als der rein utilitaristische Standpunkt des Tagesnutzens, der öffentliehen Wohlfahrt. Und wenn in unseren Tagen auch mehr und mehr die Ethik dem Recht wiedergewonnen wird, so ist die der

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