Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VIII. 1910 - 5671 (1911)
- Date
- 1911-01-01
- Page
- – (sequence 169)
- Language
- German
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50 «den ״guten Sitten“ des deutschen Richters notwendig zuwiderlaufen muss. In beiden Rechtsinstituten ist der das Recht wie die Ethik beherrschende Grundsatz der Parität verletzt. Die Würde der Menschheit, die schlechthinnige Autonomie menschlieber Willensbestimmung ist hier wie da nicht genügend gewahrt. Der durch das objective Recht vollzogene Interessenausgleich zwischen Mann und Frau, zwischen Sklave und Herr ist in einer Weise erfolgt, dass die dem einen Teil verliehene subjective Macht die Freiheit des anderen Teiles bedroht oder gar vollends aufhebt. Und die Anschauung des deutschen Richters vom Recht, wie es sein soll, ist so wenig an staatliche oder nationale Grenzen gebunden, ist ihrer ganzen Natur nach, als auf der Idee der Menschheit beruhend, so universell, dass sie ihm jede mit ihr in Widerspruch stehende ausländische Rechtsbestimmung selbst für Ausländer unanwendbar macht und dass eine solche Rechtsbe- Stimmung als durch und durch ״unrichtig“, weil die Grundlage des Rechts, wie es sein soll, verletzend, auf deutschem Rechtsgebiet als nicht vorhanden gilt. Man pflegt im allgemeinen sich damit zu begnügen, dass man sagt, die im jüdischen Recht geregelte Beziehung zwischen Mann und Frau, sowie die Sklaverei, entspreche nicht den heute nun einmal im deutschen Volke herrschenden sittlichen Anschauungen. Wer so spricht, hat das Problem nicht zu Ende gedacht. Nicht um die heute nun einmal herrschenden sittlichen Anschauungen handelt es sich. Mit ihnen könnte man bald fertig werden. Man könnte sagen, dass sie in der Zeit geboren sind und mit der Zeit sich wohl auch wieder ändern werden. Erst die systematische Fundierung dieser herrschenden Anschauungen hebt sie vollends aus der Zeitlichkeit heraus und bringt sie mit den letzten Grundlagen der Lehre vom menschliehen Handeln überhaupt, bringt sie mit dem ewigen Wesen der Menschen, als dem Reiche der Freiheit angehörend, in unmittelbaren Zusammenhang. Nicht dass die Polygamie oder die Sklaverei dem Gefühl des modernen Menschen vielleicht widerspricht, macht beide Institute zum Problem. Dies Gefühl gehört lediglich der Psychologie, vielleicht auch der Physiologie an und mag dort zu klärender Aburteilung gelangen. Aber dass beide Institute mit der Lehre vom ״richtigen Recht“ unverein-