Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VIII. 1910 - 5671 (1911)
- Date
- 1911-01-01
- Page
- – (sequence 168)
- Language
- German
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49 tionen gegen einander errichtet, mehr und mehr ins Wanken zu geraten. Die Idee der Menschheit gibt dem modernen BecM seinen universellen Character. ״Die!Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt“, so lautet der erste Paragraph des neuen deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs. Welch lange, tränenreiche Entwicklung war nötig, wieviel Tausende geknickter Existenzen mussten in dumpfer, tiergleicher Verkümmerung dahinschwinden, bis dieser Satz, die magna Charta des Menschen als solchen, der Triumph der Ethik im Recht, an die Spitze eines Rechtssystems gestellt werden konnte. Der Satz ist von universellster Bedeutung. Er überwindet alle individuellen Unterschiede des Geschlechts, alle socialen Klassengegensätze und macht vor keinen nationalen oder rassentümlichen Grenzpfählen Halt. Er stellt programmartig das Subject allen Rechtes fest: den Menschen als solchen. Ihm ist die Rechtsfähigkeit des Menschen ein mit der Geburt und kraft der Geburt gewonnener character indelebilis, unteilbar und unveräusserlich. Alle folgenden Rechtssätze, falls sie richtig sind, müssen sich auf der Stufenleiter der Zwecke von dem ersten Satz, der Stabilierung der Menschenpersönlichkeit, abfolgern lassen. Das Formalprincip des Menschen als solchen gibt den einzelnen Rechtssätzen in ihrer Anwendung auf bestimmte Einzelzwecke Inhalt und Tragweite. Jede grundsätzlich verschiedenartige Machtverteilung im Rechtssystem widerspricht der Grundlage des Rechts und widerspricht den ״guten Sitten“. Jede masslose Beugung eines menschlichen Willens, jede Aufhebung der Selbstbestimmungsbefugnis der Einzelpersönlichkeit, sei es durch Gesetz, sei es durch Vertrag, durch freie Vereinbarung, ist unsittlich und darf von dem deutschen Richter mit staatlichem Schutz nicht unterstützt werden. Der ethischen Autonomie des Individuums tritt die sociale Autbnomie des Volksgenossen zur Seite. Die Idee der Menschheit Jst Formalprincip des Rechts wie der Ethik. Aus dem vorgehenden erhellt klar, warum und inwiefern die principiell verschiedenartige Bemessung der bei Rechtsfolge absoluter Scheidungsbefugnis von Mann und Frau einander zu wahrenden ehelichen Treue, warum die rechtliche Konstruktion der Beziehung zweier Menschen zu einander als Herr und Sklave Jahrbuch J. L. G. VIII. 4