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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1911-01-01 · VIII. 1910 - 5671 (1911) · page 167

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VIII. 1910 - 5671 (1911)
Date
1911-01-01
Page
– (sequence 167)
Language
German
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48 gültige Richtigkeit menschlicher Zweckbetätigung überhaupt möglich sein soll, schliesslich alles auf einen Zweck zurückführbar sein, der nicht selbst wieder Mittel sein kann und daher als oberster, als absoluter Zweck allem Handeln Richtung und Massstab zu sein, zugleich durch die Weite seiner Idee, durch seinen blossen Formalgehalt die ganze Mannigfaltigkeit menschlichen Handelns sich selbst zu unterordnen im stände ist. Dieser Zweck Ist der Mensch als vernünftiges Wesen. Seine Entdeckung ist die Grosstat Kantischer Lehre. ״Handle so, dass Du in Deinem Handeln die Menschen und Dich selbst niemals als blosse Mittel, sondern stets als Selbstzweck begreifst“. Eine Handlung Ist ethisch verwerflich, verstösst gegen die ״guten Sitten“, wenn durch sie die alles überragende Würde der Menschheit, sei es im Handelnden, sei es im Behandelten, verletzt, wenn der Menschheit absolute Würde durch ihren relativen Preis ersetzt wird. Aus dieser ethischen Grundlage des Rechtes erhellt klar seine auf principielle Gleichheit der Rechtsgenossen gerichtete Tendenz. So wie für alles sonstige menschliche Handeln ist auch für menschliche Rechtshandlung einziger absoluter Massstab die Idee des Menschen als solchen. Und je mehr das Recht einen Interessenausgleich bezweckt und daher den Berechtigten eine von den Rechtsgenossen anzuerkennende und zu respektierende Macht verleiht, umsomehr muss das Recht durch stete Bezugnähme auf die Ethik die Intensität der Macht davor wahren, dass sie zu Machtmissbrauch werde, die Extensität der Macht derart bemessen, dass sie nicht zur Herabwürdigung des Rechtsgenossen zu blossem Mittel führe. Die durch Menschen im Recht vorgenommene Machtverteilung hat in ihrer Art und ihrem Umfang kein arideres Regulativ, als dass sie zweckmässig in solcher Hinsicht sei, dass sie dem obersten Zweck, der Idee des Menschen als solchen, völlig entspreche. Als völlig gleichberechtigte Glieder einer allumfassenden Menschheit treten principiell im modernen, auf die Ethik gestützten Recht die Volksgenossen einander gegenüber. Vor der Idee der Menschheit als solcher schwinden die Unterschiede zwischen Mann und Frau dahin, kann die Sklaverei nicht bestehen und beginnen selbst die tausendjährigen Scheidewände, die die Na-

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