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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1911-01-01 · VIII. 1910 - 5671 (1911) · page 166

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VIII. 1910 - 5671 (1911)
Date
1911-01-01
Page
– (sequence 166)
Language
German
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47 dein, dass ich allgemeingjiltig richtig und nicht bloss nach sabjectivem Belieben des Augenblicks handle, auf diese Frage, die auch dem Gesetzgeber bei Vornahme der gesetzgeberischen Tat vorschwebt, kann nur die Wissenschaft vom menschlichen Handeln überhaupt, kann nur die Ethik eine befriedigende Antwort erteilen. Die gerade im modernen Recht immer mehr hervortretende Bezugnahme auf die »guten Sitten“ bedeutet nichts anderes als die fortschreitende Erkenntnis von dem innigen Zusammenhang, in dem in vorgedachter Weise das Recht zur Ethik steht• Gegen ״die guten Sitten“ verstösst, was, am obersten Massstab für menschliches Handeln überhaupt gemessen, als verwerflich, .als unberechtigt erscheint. Sowohl der Interessenausgleich als auch die mit ihm verbundene Machtverleihung sollen ethisch zu billigen sein. Nicht immer war dieser Gedanke im Rechtsbewusstsein der Völker lebendig. Solange die salus publica, die Macht und das Ansehen des Staates, oberster Gesichtspunkt für Abfassung der Gesetze erschien, musste auch das Recht sich dazu hergeben, die Stellung der Träger der Staatsmacht mit dem glitzernden Schimmer der Heiligkeit und Gerechtigkeit zu umgeben, und das Recht schien so eigentlich nur dazu da, die Depossedierten zu entrechten: ״Recht ist codfiziertes Unrecht“. Es gab Zeiten, wo dies schnöde Wort des grossen Philosophen buchstäbliche Wahrheit war. Macht und Blüte des Staates, steigender Wohlstand der Grossen gingen mit völliger Verelendung derer, die allein als eigentliche Rechtsunterworfene galten, Hand in Hand. — Das moderne Recht will ein sociales Recht sein. Es will einen wahren Interessenausgleich treffen, nicht einseitigen Machtzuwachs fördern. Das Recht will ״richtig* sein. Auf solche Weise ist die Grundlage der Ethik auch zur Grundlage des modernen Rechts geworden. Das Recht will ״die guten Sitten“ gewahrt wissen. Grundlage der Ethik aber, ibr letzter, ihr einziger Begriff, aus dem sie als angewandte Wissenschaft allein und ausschliesslieh alle ihre Lehren zu folgern vermag, ist der Begriff, besser die Idee des Menschen als solchen. Der Mensch als solcher ist alleiniger Massstab für die Richtigkeit menschlicher Handlangen. Auf der Stufenleiter der Zwecke muss, wenn allgemein-

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