Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VIII. 1910 - 5671 (1911)
- Date
- 1911-01-01
- Page
- – (sequence 165)
- Language
- German
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46 Gegensätze freizulegen und festzustellen, um es dann dem kampfesfrohen Streben jedes einzelnen zu überlassen, den in der intimen Teilnahme am modernen Leben verlorenen Zusammenhang mit den Grundwahrheiten seiner religiösen Überzeugung wieder herzustellen. — Das Wesen des modernen Rechts — vom Staats- und Strafrecht wird hier und im folgenden abgesehen — besteht objectiv in dem gesellschaftlichen Interessenausgleich mit Hilfe von Gemeinschaft ordnenden Zwangsregeln 1). Subjectiv besteht es in der Verleihung von Macht und Machtbefugnis an die Berechtigten. Der Interessenausgleich unter den Rechtsgenossen erfolgt nach dem Gesichtspunkt der Zweckmässigkeit. Jeder Rechtssatz dient der Erreichung eines vorbedachten Zweckes. So wollen die Regeln über den Kauf einen Interessenausgleich zwischen dem Käufer und dem Verkäufer vornehmen. Dieser Ausgleich ist aber kein willkürlicher, sondern ein zweckmässiger. Die wirtschaftlichen Zwecke der Kontrahenten und mittelbar der gesamten Volkswirtschaft sollen durch die erfolgte Regelung des Kaufes am besten und wirksamsten erreicht werden. Indem nun das Recht den Kauf regelt, verleiht es dem Käufer sowohl wie dem Verkäufer ein gewisses Mass von Macht, deren sich jeder von ihnen zur Erreichung seines egoistischen Zwecks bedienen kann. So geht der objektive Interessenausgleich und die Macht- ״Verleihung Hand in Hand. Das Recht soll zweckmässig sein. Mit dieser Erkenntnis wird das Recht der Gesetzmässigkeit der Zwecke eingeordnet. Der Rechtssatz und mit ihm die von ihm verliehene Macht wird durch den Zweck gerechtfertigt. Dieser Zweck selbst aber bedarf erst noch seinerseits der Rechtfertigung. Objectiv berechtigt, d. h. richtig, wird daher nur der Rechtssatz sein können, der am obersten Richtmass aller Zwecke überhaupt gemessen noch als berechtigt erscheint. Das ist der Punkt, an dem das Recht in genauem Sinne mit der Ethik in Zusammenhang steht. Denn die Ethik ist eben nichts anderes als die Lehre von den Zwecken der Menschen. Auf die Frage: Wie soll ich han- *) Der Kundige wird den Zusammenhang, in dem die hier folgenden, das moderne Recht betreffenden Ausführungen zu dem hochbedeutsamen *Werk Stammlers, »Wirtschaft und Recht“, stehn, nicht verkennen.